Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem Doppelhausbegriff i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055), bezieht sich auf die Festsetzung der offenen Bauweise. Die offene Bauweise regelt die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Ob das Doppelhaus über eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze gebaut ist, muss von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus beurteilt werden.
Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (im Anschluss an Urteil des 1. Senats des OVG RP vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, AS 30, 125).