Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.
Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.
1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.
2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.
3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.
1. Ist dem Arbeitnehmer "grundsätzlich" nicht gestattet, während der Arbeitszeit privat im Internet zu surfen, ist diese Anweisung nicht konkret genug, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen.
2. Lädt der Arbeitnehmer eine Anonymisierungssoftware auf seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmten Rechner, lässt dies zwar die Vermutung der privaten Nutzung zu, jedoch ist bei mangelndem Nachweis des zeitlichen Umfangs tatsächlicher Privatnutzung allenfalls eine Verdachtskündigung - nicht aber eine Tatkündigung - möglich. Die Anzahl gespeicherter Internetadressen gibt für sich allein noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.
3. Selbst wenn man verbotene private Internetnutzung in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht vortragen und belegen kann.
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".
1. Die Absicht eines Angestellten, die A Arbeitgeberin im Wege eines Management Buy-Outs zu übernehmen, stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Solange die entsprechenden Planungen nicht über den Status der Vorbereitungshandlungen hinausgehen, besteht keine Offenbarungspflicht.
2. Ein Gesamtpersonalleiter für Werke mit mehr als 1000 Beschäftigten ist leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG, wenn er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitnehmern berechtigt war. Das ist nicht der Fall, wenn für eine Einstellung oder Entlassung die Zustimmung des jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Abstimmung mit dem Geschäftsführer oder anderen Mitgliedern des Management-Teams erforderlich war.
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Befindet sich ein gebrauchter Pkw im Zustand eines "unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens", so genügt der Verkäufer zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist seiner Offenbarungspflicht nicht dadurch, dass er den Wagen gegenüber dem Käufer im schriftlichen Kaufvertrag als "Unfallfahrzeug" bezeichnet.
Ist von vornherein bei Fremdenverkehrseinrichtungen einer Fremdenverkehrsgemeinde eine volle Kostendeckung nicht angestrebt (oder nicht möglich), so ist eine überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend, aus der sich ergibt, dass lediglich beitragsfähige Kosten eingestellt sind und das Verbot einer Doppelfinanzierung der Einrichtungen über Gebühren und Beiträge beachtet ist.
1. Ist entgegen § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1 ZPO nach der Beweisaufnahme über deren Ergebnis nicht verhandelt worden, muss das Gericht die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder eröffnen, wenn eine Partei nachträglich neues Vorbringen einführt, mag das auch durch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz geschehen.
2. Bei einem Haus des Baujahrs 1936, dessen Dach in Holzkonstruktion mit Ziegeleindeckung mit Verstrich errichtet ist, muss der Käufer damit rechnen, dass bei starkem Wind Flugschnee auf den Dachboden gelangen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer auf teilweise schadhaften Verstrich und auf eine fehlende Wärmedämmung des Daches hingewiesen worden ist.
Die Standzeit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von drei oder mehr Jahren stellt einen Fehler der Sache dar, den der Verkäufer dem Käufer ungefragt zu offenbaren hat.
Ein mit 100 m3 Fäkalabwasser gefüllter selbständiger Keller ist ein Umstand, den der Verkäufer eines Grundstücks ungefragt dem Käufer offenbaren muss, auch wenn der Käufer weiß, dass auf dem Grundstück ein selbständiges Kellergewölbe existiert.
1. Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 78 Abs. 2 HV aufgestellten Grundsätze zum Verständnis des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" und zu den Anforderungen an die Erheblichkeit und Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis sind auf die kommunalrechtliche Vorschrift des § 50 Nr. 2 KWG für die Überprüfung von Direktwahlen von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten nicht übertragbar.
2. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann auch durch pflichtwidrige amtliche Verhaltensweisen begangen werden, die ihrer Art nach keinen Bezug zur Wahl haben, wenn sie inhaltlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Wählerwillensbildung parteiergreifend und chancenbeeinträchtigend zu beeinflussen.
3. Wenn solche amtlichen Verhaltensweisen in einem mehrfachen pflichtwidrigen Unterdrücken verschiedener wahlrelevanter Tatsachen liegen, ist zu prüfen, welchen Einfluss es auf die Willensbildung der Wähler gehabt hätte, wenn alle bis zum Abschluss der Wahl unterdrückten Tatsachen bekannt geworden wären.
4. In einem solchen Fall ist die Wiederholung der Wahl nach § 50 Nr. 2 KWG anzuordnen, wenn die Möglichkeit nicht ganz fernliegt, dass das Bekanntwerden der unterdrückten Tatsachen das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Diese Feststellung kann nicht theoretisch-abstrakt, sondern nur in einer an den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Wahlkampfs und an den Stimmverhältnissen der Wahl ausgerichteten Betrachtung auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung getroffen werden.
StGB § 266;
AO 1977 §§ 370 Abs. 1, 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3
1. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im Sinne des Untreuetatbestandes relevante Vermögensgefährdung begründen, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.
2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.
BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - 5 StR 587/00 LG Bochum -
Auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände oder Ereignisse können das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören und deshalb einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).
1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beträgt auch in Strafsachen zwei Wochen. Die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO gilt hier nicht.
2. Zur Anwendbarkeit der sog. Differenztheorie bei Kostenentscheidung bzw. Kostenfestsetzung im Falle des Teilfreispruchs nach Inkrafttreten des § 464d StPO (Auslagenverteilung nach Bruchteilen).
Zur Frage der Verwirkung des Anspruchs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Vermittlungsmaklerprovision, wenn einer der Gesellschafter zugleich als Rechtsanwalt für die Gegenseite tätig geworden und dies nicht offengelegt worden ist.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - III ZR 186/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Da heutzutage zahlreiche Telefongeräte mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind, kann der Gesprächspartner eines Telefonats nicht mehr darauf vertrauen, daß ein Mithören unterbleibt; deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwertung der Aussage eines Zeugen über seine Wahrnehmungen beim Mithören eines Telefongesprächs.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000 - 22 U 127/99
rechtskräftig
Sachverhalt:
Die KI macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Gebrauchtwagenkaufs gegen die Bekl als Verkäufer geltend. Sie behauptet, in einem Telefonat zwischen ihr und dem Bekl zu 1 sei vereinbart worden, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P, der nach seinen Angaben das Telefongespräch über die Lautsprecheranlage des Telefongeräts der KI mitgehört hatte, hat das LG diese Vereinbarung festgestellt und dem Wandlungbegehren der KI stattgegeben. Die Bekl machen mit ihrer Berufung vor allem geltend, das Telefonat habe nicht stattgefunden, und meinen, die Aussage des Zeugen P habe nicht verwertet werden dürfen.
Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nachVorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB).
Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen.
Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeits- vertrages.
Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 2 AZR 320/98 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 8 Ca 3303/96 -
Urteil vom 02. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 2 Sa 664/97 -
Urteil vom 27. Januar 1998
Die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG, wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit.
Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, daß sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl 1997, 686).
Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der Eltern deutlich wird, daß sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen heraus es als unzumutbar ansehen, daß ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltanschauliche Indifferenz kann dagegen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht.
Die Widerspruchsregelung ist verfassungskonform dahin zu handhaben, daß vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und notfalls schon bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. Der Schulleiter hat während des gesamten Verfahrens die gebotene Diskretion zu wahren.
Urteil des 6. Senats vom 21. April 1999 - BVerwG 6 C 18.98 -
I. VG München vom 21.10.1996 - Az.: VG M 3 K 95.5323 -
II. VGH München vom 22.10.1997 - Az.: VGH 7 B 97.601 -
ZPO § 1032 F: 25. Juni 1969
ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 F: 25. Juli 1986
ZPO § 1042 a.F.
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.
BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98 -
OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 4
1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.
2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört.
3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun.
Aktenzeichen: 5 AZR 508/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 29. Oktober 1997
- 5 AZR 508/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. September 1995
Köln - 20 Ca 3660/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 1996
Köln - 4 Sa 242/96 -