Anforderungen an die Begründung eines - im Wesentlichen allein noch berufungsgegenständlichen - Auflösungsantrages der beklagten Arbeitgeberin (dahingestellt blieb, ob der Auflösungsantrag überhaupt einer Begründung bedurfte, nachdem der Arbeitnehmer zuletzt wohl unverändert den Status eines leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG hatte).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Täuschungswillen eines Anbieters ausgegangen werden kann, der nach einem vorherigen Telefonanruf ein Formular versendet, mit dem der angesprochene Kunde eine Eintragung in einem Branchenverzeichnis beauftragen kann.
1. Im Geltungsbereich des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB 5 dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung.
2. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln.
3. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen.
Im Verfahren um die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG ist das BVL nicht berechtigt, nach § 18c Abs. 1 PflSchG geschützte Einzelheiten zur Zusammensetzung des in Deutschland zugelassenen sog. Referenzmittels an den Parallelimporteur bekanntzugeben.
1. Auch der bloße Verdacht auf bestehende Altlasten kann einen Sachmangel des verkauften Grundstücks nach § 434 BGB begründen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer ungefragt darüber aufzuklären, dass er vor dem Verkauf des Grundstücks, auf dem eine Wohnbebauung stattfinden soll und auf dem früher eine Sägerei und Zimmerei betrieben wurde, auf einem begrenzten Teil des Grundstücks wegen eines undichten Tanks im Erdreich einen Bodenaustausch wegen des Auslaufens ölhaltiger Flüssigkeiten hat vornehmen lassen, wenn er nicht sicher davon ausgehen kann, dass sich auf dem übrigen Grundstück keine weitere Kontamination befindet. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Beseitigung des verseuchten Erdreichs und Verkauf nur zwei Jahre liegen, bauliche Veränderungen mit Erdbewegungen auf dem Grundstück stattfanden und an anderen Stellen des Grundstücks keine Bodenuntersuchungen stattfanden.
Die Herstellung eines Kellergeschosses mit normalem Mauerwerk und Isolierbeschichtung ("schwarze Wanne"), Flächendrainage und Ableitung des Drainwassers in die Regenwasserkanalisation mit befristeter wasserrechtlicher Erlaubnis statt der Errichtung der in der Baubeschreibung vorgesehenen "weißen Wanne" stellt einen erheblichen Sachmangel dar. Klärt der Bauträger den Erwerber hierüber nicht auf, kann dies den Vorwurf des arglistigen Verschweigens des Mangels begründen.
1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.
2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.
3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.
1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.
2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.
3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.
Bei beharrlichen Verstößen gegen (innerdienstliche) Wahrheits- und Offenbarungspflichten - hier u. a. gegen die allgemeine Berufspflicht eines Bediensteten einer Vollzugsanstalt nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, jede Beziehung zu Angehörigen und Freunden von Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen - kommt im Hinblick auf die für einen Beamten unverzichtbare Wahrhaftigkeit auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.
1. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Vertragsschluss ungefragt darauf hinzuweisen, dass das Haus in Fertigbauweise und nicht massiv errichtet wurde, wenn dieser Punkt bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle spielte.
2. Der Verkäufer handelt ferner zumindest nicht arglistig, wenn er bei einem im Jahr 1980 errichteten Einfamilienhaus, bei dem damals zulässigerweise im Außenbereich und nicht frei liegend Zement-Asbest-Platten verwendet wurden, hierauf bei einem Vertragsschluss 2005 nicht hinweist, wenn das Haus im Wesentlichen nicht von ihm selbst, sondern von einem Bauunternehmen errichtet wurde und es in der Nutzungszeit des Verkäufers zu keinen Problemen mit den Baustoffen kam.
Nach § 4 Nr. 8 VOB/B hat der Unternehmer zwar grundsätzlich die Pflicht zur Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb. Andererseits ist ein Subunternehmereinsatz im Baugewerbe allgemein üblich und es kann nach Treu und Glauben sogar ein Zustimmungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber bestehen. Im Regelfall ist deshalb ein Recht des Auftraggebers zur Anfechtung des Bauvertrages wegen arglistiger Täuschung, gestützt auf den Vorwurf der fehlenden Offenbarung eines Subunternehmereinsatzes, zu verneinen.
Ferner ist die vorprozessual rügelose Hinnahme des Subunternehmereinsatzes als dessen die Anfechtung ausschließende Bestätigung aufzufassen (§ 144 BGB).
Eine dem Verurteilten nach § 67b Abs. 2, § 68b, § 68d StGB erteilte Weisung, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden, ist rechtswidrig. Dies kann dazu führen, dass eine sonst mögliche Aussetzung einer Maßregel (oder einer Freiheitsstrafe) bei Fehlen einer Entbindungserklärung nicht (mehr) verantwortbar ist.
1. Ein stellvertretender Küchenleiter einer Großküche, der die Qualität, die hygienische Unbedenklichkeit und die Quantität des angelieferten Gemüses und Obstes zu prüfen und zu dokumentieren hat, begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung, wenn er gleichzeitig Inhaber des Unternehmens ist, das dieses Obst und Gemüse liefert und diesen Umstand und die damit verbundene Interessenkollision dem Arbeitgeber verheimlicht.
2. Ein solcher Pflichtverstoß kann geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
1. Nach § 123 BGB kann ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist.
2. Eine bewusste Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ist nicht anzunehmen, wenn dieser die im Vergleich ausgewiesene Abfindung gezahlt hat. Dem Ausfall von Zahlungen aus einem neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Pachtverhältnisses kommt dabei keine Bedeutung zu, da der Kläger bei Vergleichsabschluss von der zwischenzeitlichen Betriebseinstellung des beklagten Arbeitgebers Kenntnis hatte und die Pachtzinszahlungen nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gemacht wurden.
1. Eine arglistige Täuschung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin liegt nicht darin, dass dieser vor Abschluss des Vergleichs zwar auf den gestellten Insolvenzantrag hingewiesen hat, nicht jedoch darauf, dass in Wirklichkeit ein Betriebsübergang geplant sei.
2. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Prokurist der Insolvenzschuldnerin tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorgehabt haben sollte, den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erwerben. Der Gang des Insolvenzverfahrens ist nämlich von so vielen Unwägbarkeiten geprägt, dass eine Offenbarungspflicht gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht angenommen werden kann.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen (Anschluss an OLGR Celle 1998, 160 und OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456).
Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG.
§ 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig.
Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte i.S.d.. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.
1. Es gehört nicht zu den vorvertraglichen Pflichten des Verpächters, den Pächter ungefragt über die Rentabilität des Pachtobjekts (hier: Parkhaus) aufzuklären.
2. Die Festlegung von Betriebskostenvorauszahlungen, hinter der die tatsächlichen Betriebskosten erheblich zurückbleiben und die zu hohen Nachforderungen führt, stellt ohne weitere Umstände keine Pflichtwidrigkeit des Verpächters dar.
Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
a) Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluß eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluß der hierfür erforderlichen Verträge (z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluß der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 158, 110 ff).
b) Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist.
Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.
In der Regel besteht beim Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Offenbarungspflicht, dass er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und dieses bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen nicht mehr beenden kann.