1. Zum Umfang der Anwendbarkeit des neuen Gschmacksmustergesetz.
2. Zur Glaubhaftmachungslast und den relevanten Umständen bei der Frage, ob ein Muster den Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag bekannt sein konnte oder nicht.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten durch die Polizei unterliegt mangels Regelungscharakters nicht der Überprüfung nach den §§ 23 ff EGGVG.