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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 10/09 vom 19.01.2009

§ 118 Abs. 1 VwGO beschränkt die Möglichkeit der Berichtigung auf solche offenbaren Unrichtigkeiten, die Schreib- oder Rechenfehlern "ähnlich" sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kommt einem Schreib- oder Rechenfehler nur gleich, wenn es sich nicht um einen inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt.

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