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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 10/09 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Berichtigung, Umsetzung, Unrichtigkeit, offenbare, Willensbildung
Stichwort:offenbare
Leitsatz:§ 118 Abs. 1 VwGO beschränkt die Möglichkeit der Berichtigung auf solche offenbaren Unrichtigkeiten, die Schreib- oder Rechenfehlern "ähnlich" sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kommt einem Schreib- oder Rechenfehler nur gleich, wenn es sich nicht um einen inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 10/09




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