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Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 W 21/05 vom 23.03.2005

In der Prüfung der "offenbaren Unrichtigkeit" eines Urteils kann zur Klärung der Frage nach dem Auseinanderklaffen von richterlichem Willen und gefundenem Ausdruck auch die im Berichtigungsbeschluss festgehaltene Bekundung des erkennenden Richters selbst berücksichtigt werden.

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