Ein Betrieb, der Öfen setzt und baut und in diesem Zusammenhang Fliesen verlegt, ist vom Geltungsbereich der Bautarifverträge dann nicht nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 5 VTV/Bau ausgenommen, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit auf die Verlegung von Fliesen entfällt.