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örtlicher Sozialhilfeträger

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZKO 733/03 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:SGB X, BSHG
Schlagworte:Kostenerstattungsanspruch, Ausschlussfrist, Anmeldefrist, Kostenerstattungsverpflichteter, Zugang, örtlicher Sozialhilfeträger, Delegation, Mandatierung, gesetzlicher Auftrag, Innenverhältnis, Außenverhältnis
Stichwort:örtlicher Sozialhilfeträger
Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Außenverhältnis zu Kostenerstattungsberechtigten durch abweichende Festlegungen in den jeweiligen Heranziehungsvereinbarungen/-beschlüssen/-satzungen nicht die wirksame Anmeldung zur Kostenerstattung bei der beauftragten Gemeinde ausschließen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 ZKO 733/03



THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZKO 219/01 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BSHG, WoZuG
Schlagworte:Kostenerstattung, Spätaussiedler, Übergangswohnheim, Wohnortzuweisung, Umzug, örtlicher Sozialhilfeträger, Rechtsänderung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Schutzwürdigkeit, Bestandsinteresse
Stichwort:örtlicher Sozialhilfeträger
Leitsatz:1. Auf ein sog. Bestandsinteresse aus der zeitweiligen Geltung von § 3a WoZuG 1996, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthaltswechsel eines Spätaussiedlers auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt, kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe gegenüber der späteren, rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nach bestimmten Stichtagen eingereiste Spätaussiedler (§ 6 WoZuG 1997, § 5 WoZuG 2000) nicht berufen.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage kann zwischen Behörden, die kraft öffentlichen Rechts Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein (i.A. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 - FEVS 53, 200 = NVwZ-RR 2002, 284).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 ZKO 219/01


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