Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfasst lediglich alle spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahn. Dazu gehört nicht der für die Tätigkeit als Beamter im mittleren Justizdienst geforderte Abschluss einer Realschule (hier: einer polytechnischen Oberschule) und eine förmlich abgeschlossene Berufsausbildung (hier: zum Baufacharbeiter).
Die Befähigungsvoraussetzungen sind "im" bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn der Ausbildungsort bzw. der Dienstort während der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet gelegen hat (wie Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3).
Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfasst lediglich alle spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahn. Dazu gehört nicht der für die Tätigkeit als Beamter im gehobenen Justizdienst geforderte Schulabschluss.
Die Befähigungsvoraussetzungen sind "im" bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn der Ausbildungsort bzw. der Dienstort während der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet gelegen hat (wie Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3).
Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).