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örtliche Ausbaugepflogenheiten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 6.06 vom 18.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB, GG, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Beitrittsgebiet, bereits hergestellte Erschließungsanlage, technisches Ausbauprogramm, örtliche Ausbaugepflogenheiten, Stichtag, Rechtsstaatsprinzip, Bekanntmachung, Satzung, Zeitung, Auflagenstärke, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Nachvollziehbarkeit, gerichtlicher Prüfungsmaßstab, Tatsachengrundlage
Stichwort:örtliche Ausbaugepflogenheiten
Leitsatz:1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.

2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.

4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 6.06



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 1089/04 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:BauGB, ThürKAG
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Beitrittsgebiet, 03.10.1990, Straße, erstmalige Herstellung, Ausbauprogramm, Planung, schriftlich, örtliche Ausbaugepflogenheiten, ortsüblich, Herstellungsmerkmale, Durchschnitt, Ausbaustandard, Beitragsrecht
Stichwort:örtliche Ausbaugepflogenheiten
Leitsatz:Ein "Ausbauprogramm" ist eine Planung, die in irgendeiner Weise schriftlichen Niederschlag gefunden hat.

Nach Wortlaut und Zweck des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB liegt es nahe, zunächst festzustellen, ob ein schriftlich manifestiertes Ausbauprogramm vorliegt; wenn ein solches nicht existiert oder nicht aufgefunden werden kann, ist ersatzweise zu prüfen, ob die Erschließungsanlage bzw. Teile davon den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechen. Ist mithin der genaue Abgleich mit einer schriftlich niedergelegten Planung nicht möglich, wird das technische Ausbauprogramm durch die örtlichen Ausbaugepflogenheiten als gleichwertiger Prüfungsmaßstab für die erstmalige Herstellung substituiert.

Unter dem Begriff "örtlich" sind grundsätzlich die Ausbaugepflogenheiten des gesamten Ortes zu verstehen.

Das Tatbestandsmerkmal der "örtlichen Ausbaugepflogenheiten" als Ersatz für eine nicht mehr vorhandene Planung zwingt nicht dazu, nur einen einzigen durchschnittlichen Ausbaustandard als üblich anzunehmen. Für die Feststellung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten können auch Funktion und Ausbauzeitpunkt der Straße von Bedeutung sein.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 1089/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 170/03 vom 13.11.2003

Rechtsgebiete:KAG MV, BauGB
Schlagworte:Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche Beobachtungsweise, Dauerkleingärten
Stichwort:örtliche Ausbaugepflogenheiten
Leitsatz:Ist nur ein Teil einer Verkehrsanlage eine Anbaustraße und verläuft ein anderer Teil im Außenbereich, kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten.

Die Bestimmung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten und die genaue Grenzziehung zwischen einer Anbaustraße und einer Außenbereichsstraße bleiben dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten.

Die Herstellung einer Außenbereichsstraße kann eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG M-V darstellen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 170/03


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