Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
1. Stellt die Steuersatzung zur Bemessung der Steuer auf die Jahresrohmiete ab, muß sie eindeutig regeln, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der Miete (einschließlich der Nebenkosten) abzustellen ist.
2. Eine Satzungsregelung, die für die Ermittlung der Betriebskosten der Zweitwohnungen auf die Erkenntnisse bei Beginn des Steuerjahres abstellt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den landesrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil der betreffende Aufwand damit nach unterschiedlichen Kriterien (prognostisch oder nach den tatsächlichen Kosten) bemessen wird.
3. Die satzungsgemäß bestimmte antizipierte Steuererhebung ist kein sachlicher Grund, für gleichartige Wohnungen den Aufwand nach unterschiedlichen Bemessungskriterien zu ermitteln.
4. Die Kinderzahl (mehr als zwei Kinder) ist bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kein sachlicher Grund für eine Steuerermäßigung.
5. Das Entstehen und die Beendigung der Zweitwohnungssteuerpflicht ist abhängig von der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
1. Die Gemeinden sind aufgrund des Art. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 26.7.2004, GVBl. S. 272) berechtigt, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben.
2. Ein nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken.
3. Mit Blick auf die Möglichkeit gemischter Nutzung der Zweitwohnung (Vermietung als auch persönlicher Gebrauch) muss die Steuersatzung keine zeitliche Untergrenze der Eigennutzungsmöglichkeit vorsehen.
1. Zur Vereinbarkeit der Vergnügungssteuersatzung einer Thüringer Gemeinde mit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und mit verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 4.12.2001 - 4 ZEO 839/00 -).
Art. 105 Abs. 2 a GG steht einer satzungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die die Entstehung und die Festsetzung der Spielautomatensteuer zum Beginn eines Kalenderjahres vorsieht.
Beschluß des 8. Senats vom 7. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97
I. VG Karlsruhe vom 20.09.1995 - Az.: VG 5 K 2469/93
II. VGH Mannheim vom 24.07.1997 - Az.: VGH 2 S 3166/95
Beschluß des 8. Senats vom 28. November 1997 - BVerwG 8 B 224.97
Leitsatz:
Der bundesverfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) steht einer satzungsrechtlichen Bestimmung nicht entgegen, die als Hundehalter und damit als Schuldner der Hundesteuer denjenigen bezeichnet, der einen Hund im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.
I. VG München vom 29.08.1996 - Az.: VG M 10 K 96.358
II. VGH München vom 14.07.1997 - Az.: VGH 4 B 96.3575