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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 PA 159/08 vom 19.02.2009

Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 15.08.2008 - 11 S 1443/08 -, juris).

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 6.07 vom 19.12.2007

Wurden von einem unter staatlicher Verwaltung stehenden Konto eines sog. Republikflüchtlings diskriminierende Steuerforderungen beglichen, richtet sich die Wiedergutmachung nach § 11 Abs. 5 VermG.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 AR 36/07 vom 15.10.2007

Ist das Kind noch nicht geboren, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls analog § 36 a FGG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 98/06 vom 06.06.2007

§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.

§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.

Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 97/06 vom 06.06.2007

§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.

§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.

Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 7.05 vom 26.10.2006

Hat der durch Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bestimmte Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistungen nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen und nach Ablehnung der Übernahme durch den ursprünglich zuständigen Jugendhilfeträger des Einreiseortes fortgesetzt, so bleibt die Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt als Kostenerstattungsverpflichteten bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestehen. Dahingestellt bleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit des fortgesetzt leistenden Jugendhilfeträgers für Leistungen an "Asylsuchende" gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII (1996) mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Jugendlichen weggefallen ist; denn auch bei Ende seiner örtlichen Zuständigkeit wäre der durch die Zuweisungsentscheidung bestimmte Jugendhilfeträger auf der Grundlage des § 86c SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet geblieben und diese daher materiell rechtmäßig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 528/04 vom 13.02.2006

Bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe einerseits und der Kostenerstattungspflicht zwischen den Trägern der Sozialhilfe andererseits gilt derselbe Begriff der "Einrichtung" (§ 97 Abs. 4 BSHG).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 411/04 vom 12.01.2005

Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt ist (§ 242 Abs. 9 BauGB), beurteilt sich nach den Verhältnissen im Ort. Eine Differenzierung zwischen Anlieger- und Hauptverkehrsstraßen oder Besonderheiten für historische (vor 1949 hergestellte) Straßen ist dem Erschließungsbeitragsrecht fremd.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 158/03 vom 27.09.2004

1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint.

2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.

Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung.

3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung.

4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach.
Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten.

5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden.

Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit.

6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 296/03 vom 23.06.2004

1. Eine örtliche Bauvorschrift, deren Geltungsbereich sich unter Ausklammerung der alten Dorflage und von wenigen Randbereichen nahezu vollständig auf den dichter bebauten Siedlungsbereich erstreckt, ist noch "für bestimmte Teile des Gemeindegebiets" im Sinne des § 56 Abs. 1 NBauO erlassen, wenn es sich um eine flächenmäßig kleine Gemeinde handelt, deren bebauter Ortsbereich relativ kompakt und fussläufig erreichbar ist.

2. Überträgt die Gemeinde die gestalterische Absicht, den alten Dorfkern mit einer großen Zahl erhaltenswerter Häuser schützen zu wollen, in ein angrenzendes Gebiet, das deutlich größer ist als die alte Ortslage, müssen auch in diesem Siedlungsbereich nicht nur vereinzelt und nicht nur in Übergangszonen schutzwürdige Gebäude vorhanden sein.

3. Vorschriften zur Sicherung von inseltypischen Stilelementen bilden in ihrer Gesamtheit noch kein schlüssiges Konzept zur Wahrung einer landschaftsgebundenen Bauweise, wenn die erhebliche Regelungsdichte in den einzelnen Bestimmungen zur Konformität ohne gestalterische Spielräume bei der Bauausführung führt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 14.02 vom 17.12.2003

1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung.

2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 33.01 vom 27.06.2002

Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 30.01 vom 27.06.2002

Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 31.01 vom 27.06.2002

Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 34.01 vom 27.06.2002

Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 35.01 vom 27.06.2002

Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 13.00 vom 20.09.2001

Örtlich zuständig für Sozialhilfe für eine bestimmte zurückliegende Zeit ist der Träger der Sozialhilfe, der nach dem in dieser Zeit geltenden Recht örtlich zuständig war.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 642/04 vom 02.09.2008

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 572/04 vom 02.09.2008


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