1. Eine Gefahr, welche umfangreiche Ermittlungen des Störers ausschließt, liegt vor, wenn Fässer mit Öl und Schmierstoffen, Altfarben und halogenisierten Lösungsmitteln schutzlos Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
2. Ob Dritte die Fässer auf das Grundstück verbracht haben, bleibt angesichts der Zustandsverantwortlichkeit außer Betracht.
Für die Zustandsverantwortlichkeit kommt es allein auf die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft und die sich daraus ergebende Pflicht an, die Störung zu beseitigen.