Das Unterstellen unter ein Kontrollverfahren nach Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Zusammenhang mit einem ökologischen Anbauverfahren wird von der Zweckbestimmung der Förderung nach dem Agrar-Umweltprogramm 2003 (Maßnahme Förderung ökologischer Anbauverfahren) mit umfasst. Versäumt es ein Betrieb, sich rechtzeitig einem Kontrollverfahren nach der genannten Verordnung zu unterstellen, liegt eine Zweckverfehlung der Zuwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor.
Die im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Nebenbestimmungen stellen im Regelfall keine Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 dar (hier: Anordnung, sich innerhalb einer bestimmten Frist einem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu unterstellen).
Bei Auszahlungsmitteilungen im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Rückforderung einer gewährter Zuwendung setzt auch die Aufhebung der der Auszahlung zugrunde liegenden Auszahlungsmitteilung voraus.
Zur Ermessensausübung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (intendiertes Ermessen).
1. Die Voraussetzungen des Teils B des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 zu den Umstellungszeiträumen bei Tieren und tierischen Erzeugnissen für den Wechsel von konventionellem auf ökologischen Landbau (Nr. 2.2.1) und zur Herkunft der Tiere (Nr. 3.3 bis Nr. 3.11) gelten kumulativ, so dass eine Aufstallung von konventionellen Legehennen ohne Ausnahmegenehmigung nicht verordnungskonform ist, sondern einen Verstoß mit Langzeitwirkung i.S.v. von Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2092/91 zur Folge hat.
2. Die Zertifizierung durch eine nicht beliehene Kontrollstelle kann eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung nach Teil B Nr. 3.3 bis Nr. 3.11 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 nicht entbehrlich machen. Offen bleibt, ob nach der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.3 ausschließlich von der Kontrollbehörde oder auch von einer nicht beliehenen Kontrollstelle erteilt werden kann.
3. Legehennen aus konventioneller Aufzucht können nur unter den engen Voraussetzungen des Teils B Nr. 3.4 bis 3.7 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 in ökologische Produktionseinheiten eingestellt werden. Diese Bestimmungen gelten jedenfalls auch bei einer zum Zeitpunkt der Aufstallung bereits beabsichtigten Produktion von Bio-Eiern.
Hält der Teilnehmer am FUL-Programm "Einführung der ökologischen Wirtschaftsweise im Landbau" die Forderung nach Ausweisung ökologischer Ausgleichsflächen im Umfang von mindestens 5 % der Ackerfläche nicht ein, so ist die Sperrung der Zuwendung für ein Verpflichtungsjahr nicht unverhältnismäßig.
Ein Verstoß gegen Art. 5 und 6 bzw. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Ökologische Erzeugnisse, Kennzeichnung) ist i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 offenkundig, wenn er objektiv schwerwiegend ist und der Rechtsverstoß für den Erzeuger ohne weiteres erkennbar war.