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| Rechtsgebiete: | ÖkLbKontrStV, ÖLG, VO (EWG) Nr. 2092/91 |
| Schlagworte: | Aufzucht, konventionelle, Aufzucht, ökologische, Bio-Eier, Legehennen, Legehennendurchgang, Ökolandbau, Ökologischer Landbau, Umstellung |
| Stichwort: | ökologische |
| Leitsatz: | 1. Die Voraussetzungen des Teils B des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 zu den Umstellungszeiträumen bei Tieren und tierischen Erzeugnissen für den Wechsel von konventionellem auf ökologischen Landbau (Nr. 2.2.1) und zur Herkunft der Tiere (Nr. 3.3 bis Nr. 3.11) gelten kumulativ, so dass eine Aufstallung von konventionellen Legehennen ohne Ausnahmegenehmigung nicht verordnungskonform ist, sondern einen Verstoß mit Langzeitwirkung i.S.v. von Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2092/91 zur Folge hat. 2. Die Zertifizierung durch eine nicht beliehene Kontrollstelle kann eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung nach Teil B Nr. 3.3 bis Nr. 3.11 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 nicht entbehrlich machen. Offen bleibt, ob nach der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.3 ausschließlich von der Kontrollbehörde oder auch von einer nicht beliehenen Kontrollstelle erteilt werden kann. 3. Legehennen aus konventioneller Aufzucht können nur unter den engen Voraussetzungen des Teils B Nr. 3.4 bis 3.7 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 in ökologische Produktionseinheiten eingestellt werden. Diese Bestimmungen gelten jedenfalls auch bei einer zum Zeitpunkt der Aufstallung bereits beabsichtigten Produktion von Bio-Eiern. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 ME 80/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, BNatSchG, LSA-NatSchG, BBergG |
| Schlagworte: | Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Bestand, Hochzonung, Schutzzweck, Erforderlichkeit, Schutzgegenstand, Waldmeister, Buche, Arten-Vielfalt, Waldgesellschaft, naturhafte, Harz, Nachweis, genauer, Besonderheit, ökologische, Prägung, Befreiung, Diabas, Abwägung, fehlende, Abwägungsgebot, Rohstoffsicherung, Rohstoffgewinnung, Bodenschatz, Auswertung, Gewerbebetrieb, Vorrang, Bewilligung, bergrechtliche, Bewilligung, rechtswidrige, Konzentrationswirkung, Interesse, öffentliches, Raumordnungsverfahren |
| Stichwort: | ökologische |
| Leitsatz: | 1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen. 2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt. 3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz. 4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist. 5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 341/00 | |
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