Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrages gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.
Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrages und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.
Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.
Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.