§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
Entsorgt eine kreisangehörige Gemeinde aufgrund eines fortbestehenden Entsorgungsvertrages mit einem privaten Unternehmen nach Übergang der Entsorgungspflicht auf den Landkreis den Hausmüll in ihrem Gemeindegebiet weiterhin, so kann dies einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis begründen. Ist der Landkreis dem zivilgerichtlichen Verfahren über Ansprüche aus dem Entsorgungsvertrag trotz Streitverkündung nicht beigetreten, ist er mit Einwendungen gegen diesen Vertrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den gemeindlichen Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Hoheitsträgern können nicht die Einwendungen nach §§ 814 und 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden. Der Anspruch kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein.