Die Rückübertragung eines unter erheblichem baulichen Aufwand umgenutzten Grundstücks ist auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen, wenn die verfügungsberechtigte Gemeinde in der Nähe des streitigen Grundstücks ein anderes, ohne weiteres verfügbares und für die Nutzungsart grundsätzlich geeignetes Grundstück besitzt.
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1).
Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -
I. VG Weimar vom 12.05.1999 - Az.: VG 1 K 2013/97.We -