1. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten eines zulässigerweise bereits geführten benachbarten Betriebes.
2. Die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG müssen nicht in expliziten öffentlich-rechtlichen Verbotsnormen niedergelegt sein.
3. Das öffentliche Interesse an einer Endlagersuche für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle überwiegt das privatnützige Interesse eines Bergbautreibenden an der Salzgewinnung in einem nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als Endlager nicht ungeeigneten Salzstock.
Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu.
1. Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung.
2. Für die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
3. Auch für die in Bebauungsplänen festgesetzten Flächen für Erschließungsstraßen gilt das Artenschutzrecht nicht unmittelbar. Denn auch diese Festsetzung beinhaltet keine bindende Zulassungsentscheidung.
4. Zum naturschutzfachlichen Ermittlungsaufwand für die Prüfung, ob der Verwirklichung der Bauleitplanung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
5. Zu den Anforderungen an eine FFH-Vorprüfung für die Planung eines einem FFH-Gebiet benachbarten Gewerbegebiets.
1. Die Beendigung einer rechtmäßigen Aufnahme in einen Kindergarten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (durch Satzung geregelter Betrieb eines gemeindlichen Kindergartens) ist wegen Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung nur auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich.
2. Zu den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn durch den Widerruf einem Bedürfnis der Sicherstellung der Planungsvorstellungen von Jugendhilfeträger und Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ohne deren sofortige Vollziehung die Gefahr besteht, dass die Verkürzung auf Grund der langen Dauer des Klageverfahrens ihre Erledigung findet und damit praktisch leerläuft.
Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.
Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.
2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.
3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
1. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, mit § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG die Berechtigung Habilitierter zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" entfallen zu lassen.
2. Eine Übergangsregelung, nach der nur die bisherigen Inhaber dieser Bezeichnung sie auch nach Wegfall der Berechtigung für zukünftig Habilitierte weiterführen dürfen, trägt Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.
1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden.
2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
Ein öffentliches Interesse am Erlass eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags besteht, wenn der Erlass geeignet ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen zu fördern.
Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar.
Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar.
Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung.
1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.
2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.
3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.
4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht
a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.
b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.
c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.
d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.
e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.
5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.
6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.
7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
1. Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
2. Bei der Ermittlung des an die Eigentümer zu verteilenden Überschusses nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB darf nur ein auf die Förderung der Sanierungsmaßnahme bezogener Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags einnahmemindernd berücksichtigt werden.
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.
Kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob es sich bei einem Abfallgemisch, das der Abfallbesitzer durch private Dritte verwerten lässt, um überlassungspflichtigen Abfall zur Beseitigung handelt, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Überlassungsverfügung des Trägers der Abfallbeseitigung regelmäßig nicht allein deshalb, weil diesem bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gebührenausfälle entstehen.
1. Ob Paintball-Spiele mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar sind und deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel untersagt werden können, ist wegen der damit verbundenen komplexen tatsächlichen und schwierigen rechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlässlich zu klären.
2. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Veranstalters begründet das überwiegende private Interesse an der Suspendierung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des mit Paintball-Spielen verbundenen "Gefahrenpotentials" ist durch Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung zu tragen.
Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.
Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.
Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.
1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind.
2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).
Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.
Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.
Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.
Der Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch auf gemeinnützig tätige Unternehmen anwendbar.
Eine zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in der Rechtsform einer Gesellschaft privaten Rechts betriebene Einrichtung ist kein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Rückgabe eines für deren Zwecke genutzten Grundstücks kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein.
1. Die in Art. 13 ARB 1/80 enthaltene Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung, gilt aber nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Danach kann ein Türke nicht geltend machen, die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG sei beim Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis wegen des aus Art. 13 ARB 1/80 folgenden Verschlechterungsverbots nicht anwendbar, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ist.
2. Die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 ARB 2/76 (vgl. §§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353) und unterliegt damit selbst nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.
Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.
Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist.
Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.
1. Kammerzugehörige können von der Industrie- und Handelskammer verlangen, Tätigkeiten zu unterlassen, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinausgehen (wie Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 <175>).
2. Zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört es nicht, Anlagen und Einrichtungen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen, zu begründen, zu unterhalten oder zu unterstützen.
3. Eine Industrie- und Handelskammer kann sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen, sofern diese Beteiligung nach den Umständen des Einzelfalls die Aufgabe der Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG nicht verlässt.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 -
I. VG München vom 09.02.1999 - Az.: VG M 16 K 98.1591 -
II. VGH München vom 17.11.1999 - Az.: VGH 22 B 99.1063 -