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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 12.06 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:GG, DSchG Bln
Schlagworte:Denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster, Baudenkmal, neoklassizistische Fassade, künstlerische Bedeutung, städtebauliche Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse, genehmigungspflichtige Maßnahme, entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes, Interessenabwägung, geringfügige Beeinträchtigung, Verlust der Original-Fenster vor Unterschutzstellung, erkennbar denkmalwidriger Zustand, kein eigenständiger Zeugniswert, "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", "schrittweise Preisgabe" des Baudenkmals, wirtschaftliche Mehrbelastung
Stichwort:öffentliches Erhaltungsinteresse
Leitsatz:Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 12.06




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