JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > öffentliches Bedürfnis
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz |
| Stichwort: | öffentliches Bedürfnis |
| Leitsatz: | Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist. Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, GemO |
| Schlagworte: | Fernwärmeversorgung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Öffentliches Bedürfnis, Öffentliches Wohl, Umweltschutz, Örtlicher Bezug, Örtliche Umweltsituation, Überörtlicher Umweltschutz, Klimaschutz, Selbstverwaltung, Örtlicher Wirkungskreis, Kompetenz |
| Stichwort: | öffentliches Bedürfnis |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. 3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2261/02 | |
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Weiberfastnachtsfete, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Betriebszeit, erlaubte Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis |
| Stichwort: | öffentliches Bedürfnis |
| Leitsatz: | Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind. Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -). Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10279/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GastG, OBG, ThürGastVO, TA-Lärm |
| Schlagworte: | Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Kommunale Sperrzeitverordnung, Prüfungsmaßstab, Sperrzeitverlängerung, Sperrzeitverkürzung, öffentliches Bedürfnis, besondere örtliche Verhältnisse |
| Stichwort: | öffentliches Bedürfnis |
| Leitsatz: | 1. Der Bewohner eines von einer kommunalen Sperrzeitverordnung betroffenen Gebietes kann im Einzelfall im Normenkontrollverfahren auch dann antragsbefugt sein, wenn diese Verordnung eine Sperrzeitverlängerung anordnet. 2. Bei der Prüfung einer Sperrzeitverordnung im Normenkontrollverfahren ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Betrieb im Regelungsbereich der Verordnung den gesetzlichen Vorgaben genügt ist oder im Einzelfall einer Sperrzeitverlängerung oder -verkürzung Umstände entgegenstehen. 3. Untersucht wird vom Gericht nur, ob sich der Verordnungsgeber für das betroffene Gebiet im Allgemeinen an die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts für eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit gehalten hat. 4. Wird von einem betroffenen Anwohner die Verletzung des erforderlichen Schutzes vor Lärm geltend gemacht, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene Regelung das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept im betroffenen Gebiet beachtet hat. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 N 607/00 | |
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