1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist.
2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG.
3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind.
4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt.
1. Die für die Entschädigung der Elternvertreter erlassene Verordnung aus dem Jahr 1991 stellt den Betroffenen nicht frei, welches Verkehrsmittel sie benutzen, sondern verweist sie in erster Linie auf öffentliche Verkehrsmittel. Nur in diesem Regelfall sind die notwendigen Auslagen auch die tatsächlich entstandenen.
2. Die Lücke bei der Entschädigung anderer als der Landeselternvertreter ist durch Rückgriff auf die Regelung für letztere dahin auszufüllen, dass auf die entsprechende Anwendung des Bundesreise-kostenrechts abzustellen ist.
3. Angesichts der differierenden Regelungen im Abgeordneten-, Kommunal-, Schul- und Steuerrecht kann auf kein einheitliches Bild der Ehrenamtlichen-Tätigkeit abgestellt werden, für welche die Regeln der ehrenamtlichen Richter(innen) oder der Hilfspersonen des Gerichts modellhaft herangezogen werden könnten.
1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen.
2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt.
3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz.
4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist.
5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Auf einen Verwaltungsakt i.S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel.
2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i.S. des Art. 19 EV. Derartiges Eigentum ist kein zuordnungsfähiges Vermögen der DDR i.S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
Urteil des 3. Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 31.98 -
I. VG Berlin vom 08.05.1998 - Az.: VG 31 A 358.95 -