Zur Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der einen in der Flurbereinigung festgesetzten Wirtschaftsweg teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant.
1. §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -, wonach die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten der Fleischhygieneuntersuchung durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt werden, sind verfassungsgemäß.
2. Aus Rechtsgründen ist namentlich nicht zu beanstanden, dass §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art. 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen, die rückwirkende (Gebührenregelungen) Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 umfassen.
3. Auch die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die "kostendeckende" Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden.
4. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben für die Ansatzfähigkeit der Kosten der Untersuchungen von Fleisch zurückzugreifen.
Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).
Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ENTHÄLT KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS FESTGESTELLT WERDEN KANN.
DIE ANGABE DES GESAMTWERTS DER IHNEN ERTEILTEN AUFTRAEGE KANN VON DEN BIETERN ALS NACHWEIS IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 25 VERLANGT WERDEN; WEDER DIESER ARTIKEL NOCH EINE SONSTIGE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DEN HÖCHSTWERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, FESTZULEGEN.
2. DIE ARTIKEL 25, 26 UND 28 DER RICHTLINIE 71/305 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE ES EINEM AUFTRAGGEBER NICHT VERWEHREN, VON EINEM UNTERNEHMER, DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, DEN NACHWEIS ZU VERLANGEN, DASS ER HINSICHTLICH SEINER WIRTSCHAFTLICHEN, FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT BESTIMMTE IN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLTE ANFORDERUNGEN ERFÜLLT, AUCH WENN DIESER UNTERNEHMER IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM ER NIEDERGELASSEN IST, IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE NACH DEN GENANNTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST, ES SEI DENN, DASS IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINGRUPPIERUNG DER UNTERNEHMEN AUFGRUND VON KRITERIEN ERFOLGT IST, DIE IN BEZUG AUF DEN ERFORDERLICHEN STANDARD DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT GLEICHWERTIG SIND.