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öffentlicher Personennahverkehr

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 21/08 vom 15.05.2009

Rechtsgebiete:FStrPrivFinG, Herrentunnel-Mauthöheverordnung
Schlagworte:Herrentunnel, Maut, Periodengerechtigkeit, Privatleben, Vorauszahlung, öffentlicher Personennahverkehr
Stichwort:öffentlicher Personennahverkehr
Leitsatz:1. Eine Vereinbarung, die auf die Befreiung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs von der Mautpflicht nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz gerichtet ist, ist nichtig.

2. Zur Frage der (geltungserhaltenden) Auslegung einer solchen Vertragsbestimmung als Ablöse- oder Vorauszahlungsvereinbarung.

3. Erhält der private Betreiber einer mautpflichtigen Straße vorab einen Betrag zur Kostenreduzierung in der Konzessionslaufzeit, ist eine Verteilung gerechtfertigt, die dazu beitragen soll, größere Unterschiede in der Höhe der Mautgebühren in den einzelnen Mautberechnungsperioden zu vermeiden.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 21/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2455/06 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:EGV, EWGVO 1191/69, PBefG
Schlagworte:Linienverkehrsgenehmigung, Öffentlicher Personennahverkehr, Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Betriebspflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht, Teilbereichsausnahme, Unternehmen, Verkehrsdienstleistung, Aufgabenträger
Stichwort:öffentlicher Personennahverkehr
Leitsatz:1. Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).

2. Die VO (EWG) Nr. 1191/69 regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) verbunden sind.

3. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.

4. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.

5. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der VO (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen.

6. Vor der Entscheidung nach § 13 PBefG über die Genehmigungsanträge ist die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichtet, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere eine intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2455/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 3090/07 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:SGB IX, PBefG
Schlagworte:Unentgeltliche Beförderung, Verbundtarif, Haustarif, Beförderungsentgelt, Verkehrsverbund, Ausgleichszahlungen, Subvention, Öffentlicher Personennahverkehr, Zuschuss
Stichwort:öffentlicher Personennahverkehr
Leitsatz:Fahrgeldeinnahmen eines Personenbeförderungsunternehmens sind die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten Tarif. Für Fahrgeldausfälle, die dadurch entstehen, dass der Beförderungsunternehmer kraft gesetzlicher Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, sind Ausgleichszahlungen zu leisten, die sich danach bemessen, was ein nicht Behinderter für die Beförderung zu entrichten hat. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand - etwa zur Förderung des Personennahverkehrs - sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 3090/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10433/04.OVG vom 16.07.2004

Rechtsgebiete:SchulG, NVG, PBefG, LFAG, GemO
Schlagworte:Schulrecht, Schülerbeförderung, Beförderungssorge, öffentliche Verkehrsmittel, öffentlicher Personennahverkehr, Schulbus, Schulbusverkehr, Finanzzuweisungen, Schülersonderverkehr
Stichwort:öffentlicher Personennahverkehr
Leitsatz:Kreise und kreisfreie Städte sind dann ausnahmsweise nicht zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs für die Schüler der in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen verpflichtet, wenn sich der Einsatz des Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10433/04.OVG


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