Eine Tätigkeit bei einem Unternehmen, an dem eine Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist, ist "öffentlicher Dienst" im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO.
1. Eine Änderung der individuellen Arbeitszeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Satz 2 TVöD liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit geändert wird.
2. Die Änderung des Referenzzeitraums für die Bemessung der in die Entgeltfortzahlung einfließenden unsteten Entgeltbestandteile bei der Änderung der individuellen Arbeitszeit gemäß § 21 Satz 2 TVöD i.V.m der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 hierzu ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Eine Änderung der individuellen Arbeitszeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Satz 2 TVöD liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit geändert wird.
2. Die Änderung des Referenzzeitraums für die Bemessung der in die Entgeltfortzahlung einfließenden unsteten Entgeltbestandteile bei der Änderung der individuellen Arbeitszeit gemäß § 21 Satz 2 TVöD i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 hierzu ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gewährt der Gesetzgeber den Beschäftigten eines staatlichen Krankenhauses im Falle der Privatisierung des Krankenhausträgers ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst, handelt er gleichheitswidrig, wenn er die im Wege eines Teilbetriebsüberganges in eine Service GmbH übergegangenen Reinigungskräfte hiervon ausnimmt, wenn die Service GmbH eine einhundertprozentige Tochter des Krankenhausträgers bleibt und die Reinigungskräfte unverändert eingesetzt werden.
1. Die für die dienstliche Beurteilung von Beamten entwickelten Grundsätze sind hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sinngemäß auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. (Anschluss an BAG v. 24.1.2007, 4 AZR 629/06).
2. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies gilt für Teilbewertungen/Teilnoten ebenso wie für die Schlussbewertung oder Endnote.
3. Rechtsschutzziel einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung kann daher grundsätzlich nur die Verurteilung des Arbeitgebers zur Neuvornahme der Beurteilung sein.
4. Anders als ein (Zwischen-) Zeugnis dient eine dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst nicht der Außendarstellung, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Entgelte.
5. Während sich ein (Zwischen-) Zeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Erteilung des (Zwischen-) Zeugnis erstreckt, hat die dienstliche Beurteilung nur den konkreten Beurteilungszeitraum zum Gegenstand.
In Teilzeit beschäftigte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu dem der in Vollzeit beschäftigten (wie LAG Hamm Urteil vom 10.09.2007 - 17 Sa 1890/06 - Revision zugelassen [6 AZR 504/07]; entgegen LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 30.05.2007 - 5 Sa 59/07).
Wird bei Anwendbarkeit des TVöD in einem Krankenhaus bei dienstplanmäßiger Arbeit an einem Feiertag die Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vermindert, beträgt der Feiertagszuschlag 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Revision zugelassen).
Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, wenn ein relevanter Grad der Behinderung nicht zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung bzw. dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hat, sondern erst nachträglich rückwirkend festgestellt worden ist (Revision zugelassen).
Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - IÖD 2006, 136).
1. §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -, wonach die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten der Fleischhygieneuntersuchung durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt werden, sind verfassungsgemäß.
2. Aus Rechtsgründen ist namentlich nicht zu beanstanden, dass §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art. 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen, die rückwirkende (Gebührenregelungen) Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 umfassen.
3. Auch die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die "kostendeckende" Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden.
4. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben für die Ansatzfähigkeit der Kosten der Untersuchungen von Fleisch zurückzugreifen.
1. Wird ein Schwerbehinderter entgegen § 82 Satz 2 SGB IX auf seine Bewerbung auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, obwohl ihm die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich fehlt, begründet dies die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.
2. Die Vermutungsregelung führt nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser kann sich von der Vermutung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers auch als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel überhaupt keine Rolle bei seiner Entscheidung gespielt hat.
3. Sofern die Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX greift, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 SGB IX darlegen und beweisen, mithin nachweisen, dass dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt.
4. Maßstab für die Beurteilung der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung i. S. v. § 82 Satz 3 SGB IX sind stets das mit der Stellenausschreibung wiedergegebene Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einerseits und die vom Bewerber eingereichten Bewerbungsunterlagen andererseits.
Der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch, der sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, kann nur dann eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Schadenersatzanspruch nach abschlägiger Entscheidung seiner Bewerbung begründen, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle war.
Im konkreten Fall war eine offensichtliche Ungeeignetheit für vier der fünf Bewerbungen anzunehmen, weil der schwerbehinderte Stellenbewerber wesentliche Voraussetzungen im Anforderungsprofil der Stelle nicht erfüllte.
Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.
Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".
Zu den Rechtswirkungen und der Ausübung einer sogenannten Rückkehroption (hier: Zusage der Übernahme in ein Angestelltenverhältnis als Referatsleiter nach Vergütungsgruppe I BAT gegenüber einem früheren Regierungsdirektor).
Die Leiterin der Schulbibliothek an einer Schule in öffentlicher Hand kann als "sonstige Angestellte" die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT V b, Fallgruppen 16 und 17 (Anlage 1 a zum BAT, Allgemeiner Teil der Vergütungsordnung Bund, Länder) erfüllen ("Angestellte, mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken..." bzw. "... für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien"), ohne dass es darauf ankäme, ob eine Schulbibliothek den "wissenschaftlichen Bibliotheken" oder den "öffentlichen Büchereien" zugeordnet werden kann.
Bezeichnet ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einer außerdienstlich verfassten und - u.a. im Internet - verbreiteten Pressemitteilung die Anschläge des 11.9.2001 u.a. als "längst überfällige Befreiungsaktion", so billigt er damit die Terroranschläge.
Ein derartiges Verhalten ist als ein Angriff auf die Menschenwürde der Opfer und ihrer Hinterbliebenen zu bewerten und nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung wegen des hierdurch entstandenen Vertrauensverlustes zu kündigen.
1. Beruht die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung nicht offen.
2. Für eine vertragliche Zusage i. S. v. Zf. 1 ist die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Angabe der Fallgruppe verbunden mit der Zusicherung, die Tätigkeiten des Angestellten entsprächen deren Voraussetzungen, ein starkes Indiz; dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Zusicherung in späteren, vertragsergänzenden Schreiben wiederholt wird - insbesondere wenn solchen Schreiben eine Arbeitsplatzüberprüfung vorausgegangen ist.
3. Ein weiteres Indiz i. S. v. Zf. 2 ist es, wenn der Arbeitgeber zur Verteidigung seiner Rückgruppierung die Evidenz der fehlerhaften Eingruppierung für sich in Anspruch nimmt, die angeblich "unübersehbar in die Augen springe". Ein weiteres Indiz ist es auch, wenn ein Rechnungshof nach Überprüfung der Dienststelle die Ansicht vertritt, die Angestellten seien "nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert worden.
4. Das Recht des Arbeitgebers auf korrigierende Rückgruppierung kann verwirken. Das hierfür erforderliche Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung 24,5 Jahre zurückliegt und unangefochten geblieben ist. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung mehrfach - auch nach zusätzlicher Arbeitsplatzüberprüfung - bestätigt und durch Zubilligung eines Bewährungsaufstiegs bekräftigt wird. Das Zumutbarkeitsmoment ist erfüllt, wenn der Angestellte in einem vorgerücktem Alter ist, in dem eine neue berufliche Karriere nicht mehr begonnen werden kann, sein Hinweis glaubhaft ist, Arbeitsangebote aus der privaten Wirtschaft im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütungsgruppe geprüft zu haben und durch die Rückgruppierung seine Altersplanung in die Irre zu gehen droht.
§ 16 Abs. 2 MTArb ist dahin auszulegen, dass dem Mitarbeiter, der keine bezahlte Arbeitsbefreiung in der genannten Zeit erhalten hat, neben dem dienstplanmäßigen Freizeitausgleich zusätzlich bezahlte Verkürzung der Arbeitszeit zu gewähren ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ENTHÄLT KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS FESTGESTELLT WERDEN KANN.
DIE ANGABE DES GESAMTWERTS DER IHNEN ERTEILTEN AUFTRAEGE KANN VON DEN BIETERN ALS NACHWEIS IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 25 VERLANGT WERDEN; WEDER DIESER ARTIKEL NOCH EINE SONSTIGE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DEN HÖCHSTWERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, FESTZULEGEN.
2. DIE ARTIKEL 25, 26 UND 28 DER RICHTLINIE 71/305 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE ES EINEM AUFTRAGGEBER NICHT VERWEHREN, VON EINEM UNTERNEHMER, DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, DEN NACHWEIS ZU VERLANGEN, DASS ER HINSICHTLICH SEINER WIRTSCHAFTLICHEN, FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT BESTIMMTE IN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLTE ANFORDERUNGEN ERFÜLLT, AUCH WENN DIESER UNTERNEHMER IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM ER NIEDERGELASSEN IST, IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE NACH DEN GENANNTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST, ES SEI DENN, DASS IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINGRUPPIERUNG DER UNTERNEHMEN AUFGRUND VON KRITERIEN ERFOLGT IST, DIE IN BEZUG AUF DEN ERFORDERLICHEN STANDARD DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT GLEICHWERTIG SIND.