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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 914/05 vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, LuftVG, LuftVO
Schlagworte:Bauvorbescheid, Windkraftanlage, Übergangsregelung, Öffentlicher Belang, Verteidigung, Bundeswehr, Tiefflug, Hubschrauber, Nachttiefflugübungsstrecke, Sichere Benutzbarkeit, Verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum
Stichwort:öffentlicher Belang
Leitsatz:1. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedürfen seit dem 1.7.2005 einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG.

2. Die Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht abgeschlossen werden, gilt auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids.

3. Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG), ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer verteidigungspolitischer Spielraum zu (wie BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203).

4. Belange der Verteidigung können einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen (hier: Unzulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Nachttiefflugübungsstrecke für Hubschrauber).

5. Die Schutzwürdigkeit einer militärischen Tiefflugübungsstrecke setzt nicht voraus, dass diese durch den Bundesminister der Verteidigung selbst festgesetzt worden ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 914/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10884/05.OVG vom 02.03.2006

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, EWGRL 79/409
Schlagworte:Windkraftanlage, Windenergieanlage, Windenergie, Windfarm, Vorbescheid, Bauplanungsrecht, Außenbereich, Belang, öffentlicher Belang, Entgegenstehen, Privilegierung, Abwägung, Interessenbewertung, Einvernehmen, Gemeinde, Planungshoheit, Ersuchen, Einvernehmensfiktion, Art, Schutz, Artenschutz, Vogel, Vogelschutz, geschützte Art, Rotmilan, Vogelschutzgebiet, Vogelschutz-Richtlinie, Europäischer Vogelschutz, Lebensraum, Lebensstätte
Stichwort:öffentlicher Belang
Leitsatz:1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist.

2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird.

3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern.

4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10884/05.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11312/04.OVG vom 19.01.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Belange des Naturschutzes, Vogelzug, Vogelzugkorridor, Haupt-Vogelfluglinien, Hauptvogelzugkorridor, Vogelzugverdichtungen, Windenergieanlagen, öffentlicher Belang, Beeinträchtigung des Vogelzugs
Stichwort:öffentlicher Belang
Leitsatz:Ein Vogelzugkorridor mit überdurchschnittlichem Vogelzuggeschehen kann als öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11312/04.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 66.05 vom 28.11.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Windenergieanlage, Außenbereich, öffentlicher Belang, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als -, Vorrangflächen, Vorbehaltsflächen, unbeplante Flächen, "weiße" Flächen, Ausschlusswirkung
Stichwort:öffentlicher Belang
Leitsatz:Weist der Raumordnungsplan Vorranggebiete aus, die der Nutzung der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum schaffen, stehen Flächen, auf denen die Träger der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenergieanlagen ausweisen dürfen (so genannte "weiße" Flächen), der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Gebiete, die der Plan als Ausschlusszone festschreibt. Die "weißen" Flächen erfasst sie nicht, weil es in Bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 66.05


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