Die Organisationsentscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, den Personalbestand zu reduzieren, weil er den betroffenen Arbeitnehmer für ungeeignet hält, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Voraussetzungen für eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung nicht vorliegen.
1. Verstößt ein öffentlicher Arbeitgeber gegen die ihm besonders auferlegte Verpflichtung, einen schwerbehinderten Bewerber um einen Arbeitsplatz (hier: Professorenstelle an einer Musikhochschule) zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Entschädigungsanspruch des behinderten Bewerbers. Auch in diesem Fall hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er bei der für ihn erfolglosen Stellenbesetzung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist.
2. Ein schwerbehinderter Bewerber macht nur dann "Tatsachen glaubhaft", die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und zu einer Umkehr der Beweislast dahin führen, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass behindertenunabhängige, sachliche Gründe die Personalentscheidung rechtfertigen, wenn diese Tatsachen geeignet sind, beim Gericht die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil, also Erfolglosigkeit der Bewerbung, zu schaffen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870 ff.).