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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LA 11/09 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, GVFG, HOAI, NNVG
Schlagworte:Auftrag, Auftrag, funktionaler, Ausführungsplanung, Bahnbetriebswerk, Beliehene, GVFG, GVFG-Mittel, Generalunternehmer, Geschäftsführung ohne Auftrag, Landesnahverkehrsgesellschaft, Personennahverkehr, öffentlicher, Schienenpersonennahverkehr, Subvention, Zuwendung
Stichwort:öffentlicher
Leitsatz:1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige Abstimmung eine Ermessensleistung erbracht zu haben, steht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LA 11/09



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 33/08 vom 04.03.2008

Rechtsgebiete:StGB, StVG
Schlagworte:Straßenverkehr, öffentlicher, Öffentlichkeit, Begriff
Stichwort:öffentlicher
Leitsatz:Für den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 33/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 435/03 vom 10.09.2003

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, LSA-MitSEPl-VO, LSA-LHO
Schlagworte:Verwaltungsakt, Bekanntgabe, Einzel-Bekanntgabe, Vertreter, gesetzlicher, Bekanntgabe-Adressat, Inhalts-Adressat, Adressat, Schulschließung, Ermessen, Schulentwicklungsplanung, Schulorganisation, Recht, eigenes, Rechtsverletzung, Schulplanung, Schulstandort, Haushalt, Zumutbarkeit, Belang, privater, Belang, öffentlicher, Abwägung
Stichwort:öffentlicher
Leitsatz:Wird die Allgemeinverfügung (hier: eine Schulschließung) im Weg der Einzel-Bekannmachung dem gesetzlichen Vertreter des Schülers bekannt gegeben, so muss die Bekanntgabeform erkennen lassen, dass der Vertreter nur Bekanntgabe-, nicht aber Inhalts-Adressat sein soll.

Eine Schulschließung, die nach dem gesetzlichen Beginn des neuen Schuljahrs, aber vor Beginn des Unterrichts wirksam wird, hat keine Rückwirkung.

Eltern und Schülern steht bei der planerischen schulorganisatorischen Maßnahme einer Schulschließung kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung eines Schulstandorts können sie sich erst wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 435/03


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