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Öffentliche Zustellung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 18/09 vom 05.02.2009

1. Wird ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Ausländer, der sofort vollziehbar ausgewiesen wurde, nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus der Haft abgeschoben und teilt anschließend die abschiebende Ausländerbehörde dem Gericht im Klageverfahren mit, ihr sei keine neue ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt, ergeben sich allein daraus grundsätzlich keine Zweifel am Rechtsschutzinteresse, die bereits eine Betreibensaufforderung i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO rechtfertigen.

2. Über die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung entscheidet nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht. Dies ist der zur Entscheidung berufene Spruchkörper, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren also die Kammer in der nach § 5 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung, soweit nicht an ihrer Stelle kraft Gesetzes oder aufgrund Übertragungsbeschlusses ein Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG, § 6 Abs. 1 VwGO) oder aufgrund Zustimmung der Beteiligten ein einzelner Richter als Vorsitzender oder Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 328/08 vom 04.11.2008

Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 464/08 vom 04.11.2008

Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 783/08 vom 23.04.2008

Zu den Aufklärungspflichten der Behörde bei der Anordnung öffentlicher Zustellung.

Auch nach der Anordnung der öffentlichen Zustellung einer Verfügung hat die Behörde den Verwaltungsakt und seine Bekanntgabe "unter Kontrolle zu halten".

Ein Anwaltsschriftsatz noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens Anlass zu einem behördlichen Hinweis auf die bereits erfolgte öffentliche Zustellung und den deswegen drohenden Ablauf der Widerspruchsfrist sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 221/05 vom 21.11.2006

Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 460/06 vom 21.11.2006

Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 294/06 vom 19.09.2006

Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.

OLG-CELLE – Beschluss, 3 W 85/06 vom 25.07.2006

Die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere hat auch Berücksichtigung zu finden, dass der Zustellungsadressat in Kenntnis einer restlichen (Darlehens)Schuld sich absetzt, ohne den Gläubiger zu informieren.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 113/06 vom 04.05.2006

Zum Begriff des Gerichts des ersten Rechtszuges in Strafvollstreckungssacgen nach der Änderung des § 40 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. 8. 2004.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 31/06 vom 26.01.2006

1. Zwar kann gemäß § 40 Abs. 3 StPO die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung bereits dann angeordnet werden, wenn die gewöhnliche Zustellung an den - zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen Verteidiger vertretenen - Angeklagten unter der Anschrift nicht möglich ist, unter der letztmals zugestellt worden ist. Das setzt aber voraus, dass nach der letzten wirksamen Zustellung zunächst ein weiterer Zustellungsversuch seitens des Gerichts erfolgt ist.

2. Zum Begriff der Wohnung, wenn sich der Angeklagte rund fünf Monate in der Türkei aufhält.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 27/06 vom 26.01.2006

1. Zwar kann gemäß § 40 Abs. 3 StPO die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung bereits dann angeordnet werden, wenn die gewöhnliche Zustellung an den - zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen Verteidiger vertretenen - Angeklagten unter der Anschrift nicht möglich ist, unter der letztmals zugestellt worden ist. Das setzt aber voraus, dass nach der letzten wirksamen Zustellung zunächst ein weiterer Zustellungsversuch seitens des Gerichts erfolgt ist.

2. Zum Begriff der Wohnung, wenn sich der Angeklagte rund fünf Monate in der Türkei aufhält.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 352/05 vom 16.08.2005

Hat während des Vollstreckungsverfahrens die Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet und später über den Widerruf entschieden, so ist sie erstinstanzliches Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 StPO.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 353/05 vom 16.08.2005

Hat während des Vollstreckungsverfahrens die Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet und später über den Widerruf entschieden, so ist sie erstinstanzliches Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 StPO.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 136/05 vom 21.03.2005

Die öffentliche Zustellung ist nur als "ultima ratio" zulässig.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 452/04 vom 09.02.2005

1. Zu den Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und zur Heilung von Zustellungsmängeln.

2. Die Erlaubnisfiktion eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG; § 81 Abs. 4 AufenthG) kann durch eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 280/03 vom 01.06.2004

Zur Zulässigkeit der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin durch öffentliche Zustellung.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 82/04 vom 02.03.2004

Die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO kommt nur als ultima ratio in Betracht. Das Gericht muss zuvor mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuchen, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 285/03 vom 13.11.2003

Ein Verurteilter, dem in einem Bewährungsbeschluss aufgegeben ist, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, hat er es selbst zu vertreten, wenn er sich in Anbetracht dieses Umstandes dennoch mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland begibt, ohne seinen Bewährungshelfer und/oder das Gericht über seinen Aufenthaltsort zu informieren, und deshalb eine Widerrufsentscheidung öffentlich zugestellt wird und er die Beschwerdefrist nicht wahren kann.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 227/03 vom 12.06.2003

1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten.

3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist.

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 S 227/03 vom 12.06.2003

1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten.

3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1823/01 vom 17.04.2002

1. Zu den Anforderungen an die Nachforschungs- und Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts vor der öffentlichen Zustellung einer Gerichtsentscheidung.

2. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf einen im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen.

3. Durch das Eingreifen des Vorbehalts für die Geltung eines nach dem 1. Abschnitt des ARB 1/80 begründeten Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wird nicht die Anwendbarkeit des innerstaatlichen deutschen Ausländerrechts ausgeschlossen.

4. Im Recht der Europäischen Gemeinschaften gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Ausweisung.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 381/01 vom 06.09.2001

Ein Verurteilter, der sich der Bewährungsaufsicht entzieht, untertaucht und durch gezielte Maßnahmen seinen Aufenthalt verschleiert, hat die Unkenntnis von dem durch öffentliche Zustellung bewirkten Widerrufsbeschluss im Sinn des § 44 StPO selbst verschuldet .

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 86/99 vom 11.04.2001

Zur Frage des Verschuldens an der Unkenntnis der öffentlichen Zustellung.

EUGH – Urteil, C-324/98 vom 07.12.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.

Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.

Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist.

Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.

(vgl. Randnrn. 58, 60-63, Tenor 1-4)

EUGH – Urteil, C-380/98 vom 03.10.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bestimmt in Unterabsatz 1, dass u. a. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als "öffentliche Auftraggeber" gelten, und in Unterabsatz 2, dass als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung gilt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).

Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" im dritten Gedankenstrich ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.

Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. (vgl. Randnrn. 26, 33, 36, Tenor 1-3)

2 Die Einstufung einer Einrichtung wie einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der genannten Richtlinien ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. (vgl. Randnr. 44, Tenor 4)

EUGH – Urteil, C-225/98 vom 26.09.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Zweck der in der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften, zu denen die Bekanntmachung von Vorinformationen gehört, besteht darin, alle potentiellen Bieter auf Gemeinschaftsebene in der vorgeschriebenen Zeit über den wesentlichen Inhalt eines Auftrags zu unterrichten, damit sie ihr Angebot fristgerecht einreichen können. Daher ist über die Frage des zwingenden oder fakultativen Charakters der Bekanntmachung einer Vorinformation nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Fristen für den Eingang der von den Bietern eingereichten Angebote zu entscheiden.

In den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Richtlinie, nach denen die normalen Fristen für den Eingang der Gebote grundsätzlich 52 Tage bei den offenen Verfahren und 40 Tage bei den nicht offenen Verfahren betragen, wird auf die vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation kein Bezug genommen. Demgegenüber verknüpfen die Artikel 12 Absatz 2 und 13 Absatz 4 der Richtlinie die Möglichkeit, die in jenen Bestimmungen vorgesehenen Fristen zu verkürzen, ausdrücklich mit der vorherigen Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation ist daher nur zwingend, wenn die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Fristen für den Eingang der Gebote zu verkürzen.

(vgl. Randnrn. 35-38)

2 Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen sich die öffentlichen Auftraggeber bei Erteilung des Zuschlags ausschließlich auf den niedrigsten Preis oder, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert, stützen. In diesem Fall sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, diese Kriterien entweder in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

Gleichwohl ist der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall daran gehindert, eine mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung als Kriterium zu verwenden, wenn diese Bedingung die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet, das aus den Bestimmungen des Vertrages zum Niederlassungsrecht und zum Recht des freien Dienstleistungsverkehrs folgt.

Auch wenn ein derartiges Kriterium nicht als solches mit der Richtlinie 93/37 unvereinbar ist, muss es doch nach Maßgabe aller Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere der Publizitätsvorschriften, angewendet werden. Ein mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängendes Zuschlagskriterium muss daher in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage sind, vom Bestehen einer solchen Bedingung Kenntnis zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 49-51, 73)

3 Ein Mitgliedstaat, der die Zahl der zum Bieten für den betreffenden Auftrag zugelassenen Bewerber in der Ausschreibung auf fünf beschränkt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Auch wenn Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie nicht vorsieht, dass die öffentlichen Auftraggeber eine Mindestzahl von Bewerbern zum Bieten zulassen müssen, wenn sie keine Marge im Sinne dieser Vorschrift festsetzen, war der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch der Ansicht, im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens reiche, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Marge vorsehen, eine Bewerberzahl unter fünf nicht aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Dies muss umso mehr für die Fälle gelten, in denen die öffentlichen Auftraggeber sich für eine Hoechstzahl der zum Bieten zugelassenen Bewerber entscheiden. Die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zulässt, kann daher keinesfalls unter fünf liegen.

(vgl. Randnrn. 59-63)

4 Ein Mitgliedstaat, der in der Bekanntmachung eines Auftrags bei der Bezeichnung der Lose auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände verweist und außerdem von dem Planer als Mindestteilnahmevoraussetzung einen Nachweis der Eintragung in das Architektenverzeichnis verlangt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie der Richtlinie 71/305 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Da ausländische Bieter durch die Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände abgeschreckt werden können, stellt eine solche Bezeichnung eine versteckte Diskriminierung und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag dar. Zudem begünstigt die Forderung nach einem Nachweis der Eintragung des Planers in das nationale Architektenverzeichnis zwangsläufig die Dienstleistungen französischer Architekten. Darin liegt eine Diskriminierung der Architekten aus der Gemeinschaft und somit eine Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung verbietet es im Übrigen die Richtlinie 71/305 einem Mitgliedstaat, von einem Bieter eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, dass er den Nachweis, dass er die in den Artikeln 23 bis 26 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung erfuellt, mit anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Mitteln erbringt.

(vgl. Randnrn. 82-84, 87-88, 90)

EUGH – Urteil, C-107/98 vom 18.11.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages (jetzt Artikel 234 EG) vorgesehenen Verfahrens bleibt es dem Gerichtshof vorbehalten, im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen vom nationalen Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands dieses Verfahrens einer Auslegung bedürfen. Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Dagegen ist es im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Aufgabenverteilung Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung des Gerichtshofes auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.

2 Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren mit einer Einrichtung zu schließen, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Ob die fragliche Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, ist für die Anwendung der Richtlinie 93/36 unerheblich.

Die einzigen Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie 93/36 sind nämlich diejenigen, die abschließend und ausdrücklich dort genannt sind. Diese Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmung, die Artikel 6 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge entspräche, der öffentliche Aufträge, die unter bestimmten Umständen an öffentliche Auftraggeber vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie ausschließt.

EUGH – Urteil, C-275/98 vom 18.11.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, der eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge hat, ist dahin auszulegen, daß ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, von dieser verlangen muß, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet. Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.

EUGH – Urteil, C-334/97 vom 10.06.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch Nichterfuellung eines Vertrages entstanden ist, stellen die Aufwendungen der Parteien für das gerichtliche Verfahren als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -

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