Durch jahrelange Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für ein bestimmtes Baugebiet - hier: Wochenendhausgebiet - kann sich die auf gesetzlicher Aufgabenzuweisung (§ 54 des Hess. Wassergesetzes) beruhende allgemeine Verpflichtung der Gemeinde zu der aktuellen rechtlichen Verpflichtung verdichten, die leitungsmäßige Versorgung der Grundstücke dieses Gebiets mit Trinkwasser aufrechtzuerhalten und eine bestehende verbesserungsbedürftige Anlage wenigstens übergangsweise - bis zur baulichen Realisierung eines anderen Versorgungs- und Entsorgungskonzepts - weiter zu betreiben.