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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10540/06.OVG vom 06.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, FlurbG, LStrG
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Flurbereinigung, Wirtschaftsweg, Widmung, öffentliche Verkehrsfläche, Änderungssatzung, Teilnehmer, Antragsbefugnis, Normenkontrollantrag, landwirtschaftlicher Verkehr, öffentlicher Verkehr, Abwägung, privater Belang, abwägungserheblicher Belang, Bewirtschaftungsnachteil, konkreter Bewirtschaftungsnachteil, Teilnehmerrechte
Stichwort:öffentliche Verkehrsfläche
Leitsatz:Zur Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der einen in der Flurbereinigung festgesetzten Wirtschaftsweg teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10540/06.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 551/02 vom 08.03.2005

Rechtsgebiete:BauGB, StrG
Schlagworte:Gewerbegebiet, Abwägung, Erschließungsverkehr, Lärmbelastung, Schutzniveau, eigene Vorgabe, öffentliche Verkehrsfläche, nächtliches Fahrverbot, Widmungsbeschränkung, verkehrsrechtlicher Anliegerbegriff
Stichwort:öffentliche Verkehrsfläche
Leitsatz:1. Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser "eigenen Vorgabe" messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch ein nächtliches Fahrverbot auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wie dies nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG auch als Widmungsbeschränkung "in sonstiger Weise" verfügt werden könnte. Einer straßenrechtlichen Umsetzung bedarf es wegen § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG nicht (mehr).

3. Zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Anliegers".
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 551/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11850/04.OVG vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Widmung, Bauprogramm, verbindliches Bauprogramm, Änderung des Bauprogramms, Zustimmung, Bebauungsplan, Planungsänderung, Genehmigung, Anzeigeverfahren, höhere Verwaltungsbehörde, Straßenparzelle, öffentliche Verkehrsfläche, Straßenverkehrsfläche, Herstellung, erstmalige Herstellung, Fertigstellung, plankonforme Herstellung, plankonforme Fertigstellung, endgültige Herstellung, Zustand der Unfertigkeit, Unfertigkeit, Anliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, wegemäßige Erschließung, Erreichbarkeit, Zufahrt, Inanspruchnahme, Hindernis, Erreichbarkeitshindernis
Stichwort:öffentliche Verkehrsfläche
Leitsatz:Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauGB (Fassung 1986) abgegebene Erklärung der zuständigen Behörde, gegen die Aufstellung eines angezeigten Bebauungsplans mache sie keine Rechtsverletzungen geltend, steht einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB (Fassung 1986) gleich. Sie gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB mit dem Inhalt fort, mit dem sie wirksam erlassen wurde.

Zu den Möglichkeiten, das Bauprogramm mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht zu ändern.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11850/04.OVG


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