Kommt für eine Funktionsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG eine länderübergreifende öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht in Betracht, so sind unter der Voraussetzung einer überwiegend gleichen Funktionsausübung als Restitutionsberechtigte auch solche Körperschaften in Erwägung zu ziehen, deren Aufgaben sich auf ein Bundesland beschränken.
Urteil des 3. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 -
I. VG Dresden vom 25.04.1996 - Az.: VG 3 K 1193/95 -