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Öffentliche Straße

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 158/04 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, GG, VwVfG
Schlagworte:Anlage, bauliche, Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz, Lärmauswirkungen, nicht voraussehbar, Lärmsanierung, Öffentliche Straße, Änderung, Verkehrsweg
Stichwort:Öffentliche Straße
Leitsatz:1. Die nachträgliche Errichtung von Schallschutzbauten an einer Autobahn ist ihrerseits keine nach § 41 BImSchG potentiell Schallschutz auslösende Änderung einer öffentlichen Straße (wie BVerwGE 97, 367).

2. Ansprüche auf Verkehrslärmschutz nach § 41 BImSchG setzen grundsätzlich den Besitz einer dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden baulichen Anlage voraus.

3. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde zu einer Lärmsanierung, unterliegt sie dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung.

4. Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG unterhalb der Schwelle der Lärmsanierung ist, dass der Betroffene bereits nach der dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtslage objektiv einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte (wie BVerwGE 128, 177). Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Straße vor dem 7. Juli 1974 planfestgestellt worden ist.

5. Die Erheblichkeitsschwelle für die Beurteilung von Lärmauswirkungen liegt im Rahmen des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei einer Überschreitung des ursprünglich korrekt ermittelten Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 158/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10527/07.OVG vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:KAG, LStrG, StVO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Vorausleistung, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einheitliche Verkehrsanlage, einheitliche Straße, unselbständiger Bestandteil, Sackgasse, Platz, öffentlicher Platz, Marktplatz, Erscheinungsbild, natürliche Betrachtungsweise, Zugang, Zugänglichkeit, Punktberührung, Bebauungsplan, Festsetzung, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Splitterparzelle, Wegeparzelle, Notwegerecht, Heranfahrenkönnen, einheitliche Nutzung, tatsächliche Zufahrt, Inanspruchnahme, dauerhafte rechtliche Sicherung, Ortsdurchfahrt, Landesstraße, Gehweg, klassifizierte Straße, öffentliche Straße, Aufwandsverteilung, vorhandene Straße, Ergänzung, Widmungsfiktion, In-Dienst-Stellung, stillschweigende Widmung, Verkehrskreisel, Kreisverkehr, Kreisverkehrsanlage, Anbaubestimmung, Bepflanzung, Innenbereich, Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Lebensdauer, Nutzungsdauer, Nutzungszeit, übliche Nutzungsdauer, öffentliche Grünanlage, Garage,
Stichwort:Öffentliche Straße
Leitsatz:Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10527/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10031/07.OVG vom 07.02.2007

Rechtsgebiete:LV, GemO
Schlagworte:Demokratieprinzip, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Gemeindeangelegenheit, Frage, Begründung, Unterschriftenliste, öffentliche Einrichtung, Benutzungsanspruch, öffentliche Straße, Gemeindestraße, Gemeingebrauch, Widmung, Ausbau
Stichwort:Öffentliche Straße
Leitsatz:Der Ausbau von Gemeindestraßen nach dem Kommunalabgabengesetz kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10031/07.OVG

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 52/06 vom 24.05.2006

Rechtsgebiete:SächsStrG
Schlagworte:Widmung, öffentliche Straße, Bekanntmachung, Nichtigkeit, Bestandskraft, Sondernutzung, Zufahrt, Gemeingebrauch, Anlieger
Stichwort:Öffentliche Straße
Leitsatz:1. Die Verlängerung einer öffentlichen Straße bedarf der förmlichen Widmung nach § 6 Abs. 1 SächsStrG. Sie stellt keinen Anwendungsfall für eine Fiktion nach § 6 Abs. 5 SächsStrG dar.

2. Ein Bekanntmachungsfehler führt nicht zur Nichtigkeit einer Widmung.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 52/06


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