Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 PolG das Einschreiten der Polizei rechtfertigen.
Das Verbot exzessiver Taubenfütterung - hier bis zu 75 kg Taubenfutter pro Tag - kann auf § 11 HSOG gestützt werden, verhältnismäßig und mit den Anforderungen eines ethischen Tierschutzes vereinbar sein.
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG fordert in der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der durch die Vorschrift geschützten Güter der öffentlichen Sicherheit. Zu diesen gehören auch Individualrechtsgüter.
2. Zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade das Bekanntgeben der Informationen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können auch durch die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen erfüllt sein, ohne dass die Regelausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 7 AufenthG bereits vorliegen.
1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.
2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.
1. Eine ordnungsbehördliche Verordnung, die den generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet - während der Nachtzeit - anordnet, ist grundsätzlich unverhältnismäßig.
2. Zur Verhältnismäßigkeit eines allgemeinen Anleinzwangs im innerörtlichen Bereich.
1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.
2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.
3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).
Zum Verbot einer Versammlung am Totensonntag (hier: Aufzug in der Ortsgemeinde Bretzenheim und Kundgebung am Mahnmal "Feld des Jammers" in Bretzenheim).
1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.
Ein vollständiges Versammlungsverbot ist mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die von gewaltbereiten Gegendemonstranten zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung und andere Auflagen erheblich verringert werden können.
1. Gegen die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als (hier: türkisches) Konsulat kann ein Nachbar weder bauplanungsrechtlich im Rahmen einer erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch bauordnungsrechtlich über § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.06.2004 - 5 S 1263/04 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).
2. Eine Aufhebung der Baugenehmigung kann der Nachbar auch nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht verlangen.
Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.
Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird.
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK lässt auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zu, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind.
2. In Fällen polizeilichen Gewahrsams genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams.
3. Auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen.
4. Ergibt eine Prognose, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen.
1. Ob Paintball-Spiele mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar sind und deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel untersagt werden können, ist wegen der damit verbundenen komplexen tatsächlichen und schwierigen rechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlässlich zu klären.
2. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Veranstalters begründet das überwiegende private Interesse an der Suspendierung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des mit Paintball-Spielen verbundenen "Gefahrenpotentials" ist durch Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung zu tragen.
1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.
2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.
3. Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.
4. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Bei begrenzt zur Verfügung stehenden Örtlichkeiten kann eine räumliche Kollision einer Demonstration und einer Gegenveranstaltung durch Auflagen unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen vermieden werden. Insofern gibt es kein "Erstanmelderprivileg".
Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme ( § 33 PolG) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.
1. Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353 <Brokdorf>).
2. Signalisiert der Veranstalter im Falle von Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (im Anschluss an BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).
3. Eine "flächendeckende" Anmeldung von Gegenveranstaltungen allein mit dem Ziel, durch die faktische Belegung öffentlicher Straßen und Plätze eine andere Demonstration zu verhindern, nimmt an der Schutzwirkung des Art. 8 GG nicht teil, weil dieses Grundrecht eine Bereitschaft zur Zielverfolgung allein mit kommunikativen Mitteln voraussetzt.
4. Im Falle der Anmeldung einer Vielzahl von Veranstaltungen kann die Versammlungsbehörde nicht von einem "Erstanmelderprivileg" in dem Sinne ausgehen, dass bei nur begrenzt zur Verfügung stehenden Örtlichkeiten die später angemeldete Versammlung ohne weiteres zu verbieten sei. Vorrangig ist auch hier, die räumliche Kollision der Veranstaltungen durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu vermeiden und einen schonenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen.
5. Solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat, erzeugen die Art. 18 und 21 Abs. 2 GG eine Sperrwirkung dahingehend, dass eine für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich nicht unterbunden werden darf (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).
6. Allein wegen der inhaltlichen Ausrichtung einer Versammlung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich nicht angenommen werden. Zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der Verfassung sind besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden, die grundsätzlich abschließend sind. Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich im Einzelfall durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (im Anschluss an BVerfG, vgl. etwa 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).
7. Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).
8. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG kann erfüllt sein, wenn der Durchführung einer Versammlung an einem symbolträchtigen Datum eine spezifische Provokationswirkung zukommt (im Anschluss an BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410 <Holocaust-Gedenktag>; hier verneint für eine NPD-Demonstration am 1. Mai).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.
Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.
Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist.
Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bestimmt in Unterabsatz 1, dass u. a. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als "öffentliche Auftraggeber" gelten, und in Unterabsatz 2, dass als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung gilt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).
Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" im dritten Gedankenstrich ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.
Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.
Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. (vgl. Randnrn. 26, 33, 36, Tenor 1-3)
2 Die Einstufung einer Einrichtung wie einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der genannten Richtlinien ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. (vgl. Randnr. 44, Tenor 4)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Der Zweck der in der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften, zu denen die Bekanntmachung von Vorinformationen gehört, besteht darin, alle potentiellen Bieter auf Gemeinschaftsebene in der vorgeschriebenen Zeit über den wesentlichen Inhalt eines Auftrags zu unterrichten, damit sie ihr Angebot fristgerecht einreichen können. Daher ist über die Frage des zwingenden oder fakultativen Charakters der Bekanntmachung einer Vorinformation nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Fristen für den Eingang der von den Bietern eingereichten Angebote zu entscheiden.
In den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Richtlinie, nach denen die normalen Fristen für den Eingang der Gebote grundsätzlich 52 Tage bei den offenen Verfahren und 40 Tage bei den nicht offenen Verfahren betragen, wird auf die vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation kein Bezug genommen. Demgegenüber verknüpfen die Artikel 12 Absatz 2 und 13 Absatz 4 der Richtlinie die Möglichkeit, die in jenen Bestimmungen vorgesehenen Fristen zu verkürzen, ausdrücklich mit der vorherigen Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation ist daher nur zwingend, wenn die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Fristen für den Eingang der Gebote zu verkürzen.
(vgl. Randnrn. 35-38)
2 Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen sich die öffentlichen Auftraggeber bei Erteilung des Zuschlags ausschließlich auf den niedrigsten Preis oder, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert, stützen. In diesem Fall sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, diese Kriterien entweder in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
Gleichwohl ist der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall daran gehindert, eine mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung als Kriterium zu verwenden, wenn diese Bedingung die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet, das aus den Bestimmungen des Vertrages zum Niederlassungsrecht und zum Recht des freien Dienstleistungsverkehrs folgt.
Auch wenn ein derartiges Kriterium nicht als solches mit der Richtlinie 93/37 unvereinbar ist, muss es doch nach Maßgabe aller Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere der Publizitätsvorschriften, angewendet werden. Ein mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängendes Zuschlagskriterium muss daher in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage sind, vom Bestehen einer solchen Bedingung Kenntnis zu nehmen.
(vgl. Randnrn. 49-51, 73)
3 Ein Mitgliedstaat, der die Zahl der zum Bieten für den betreffenden Auftrag zugelassenen Bewerber in der Ausschreibung auf fünf beschränkt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.
Auch wenn Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie nicht vorsieht, dass die öffentlichen Auftraggeber eine Mindestzahl von Bewerbern zum Bieten zulassen müssen, wenn sie keine Marge im Sinne dieser Vorschrift festsetzen, war der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch der Ansicht, im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens reiche, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Marge vorsehen, eine Bewerberzahl unter fünf nicht aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Dies muss umso mehr für die Fälle gelten, in denen die öffentlichen Auftraggeber sich für eine Hoechstzahl der zum Bieten zugelassenen Bewerber entscheiden. Die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zulässt, kann daher keinesfalls unter fünf liegen.
(vgl. Randnrn. 59-63)
4 Ein Mitgliedstaat, der in der Bekanntmachung eines Auftrags bei der Bezeichnung der Lose auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände verweist und außerdem von dem Planer als Mindestteilnahmevoraussetzung einen Nachweis der Eintragung in das Architektenverzeichnis verlangt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie der Richtlinie 71/305 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.
Da ausländische Bieter durch die Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände abgeschreckt werden können, stellt eine solche Bezeichnung eine versteckte Diskriminierung und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag dar. Zudem begünstigt die Forderung nach einem Nachweis der Eintragung des Planers in das nationale Architektenverzeichnis zwangsläufig die Dienstleistungen französischer Architekten. Darin liegt eine Diskriminierung der Architekten aus der Gemeinschaft und somit eine Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung verbietet es im Übrigen die Richtlinie 71/305 einem Mitgliedstaat, von einem Bieter eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, dass er den Nachweis, dass er die in den Artikeln 23 bis 26 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung erfuellt, mit anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Mitteln erbringt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages (jetzt Artikel 234 EG) vorgesehenen Verfahrens bleibt es dem Gerichtshof vorbehalten, im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen vom nationalen Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands dieses Verfahrens einer Auslegung bedürfen. Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Dagegen ist es im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Aufgabenverteilung Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung des Gerichtshofes auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.
2 Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren mit einer Einrichtung zu schließen, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Ob die fragliche Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, ist für die Anwendung der Richtlinie 93/36 unerheblich.
Die einzigen Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie 93/36 sind nämlich diejenigen, die abschließend und ausdrücklich dort genannt sind. Diese Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmung, die Artikel 6 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge entspräche, der öffentliche Aufträge, die unter bestimmten Umständen an öffentliche Auftraggeber vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie ausschließt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, der eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge hat, ist dahin auszulegen, daß ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, von dieser verlangen muß, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet. Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Im Rahmen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch Nichterfuellung eines Vertrages entstanden ist, stellen die Aufwendungen der Parteien für das gerichtliche Verfahren als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Das Verfahren, nach dem die Kommission gemäß der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge gegenüber einem Mitgliedstaat tätig werden kann, wenn sie der Ansicht ist, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegt, stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 des Vertrages weder abweichen noch sie ersetzen kann, so daß die Art und Weise, in der die Kommission von diesem Verfahren Gebrauch gemacht hat, für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens, das sie wegen eines Verstosses des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge eingeleitet hat, unerheblich ist.
2 Eine Einrichtung wie das Coillte Teoranta (Forstbehörde) ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge.
Eine solche Einrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt und keine öffentlichen Aufträge für Rechnung des Staates oder einer Gebietskörperschaft vergibt, kann nicht als Staat oder Gebietskörperschaft angesehen werden, stellt aber eine den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichwertige Einrichtung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nummer VI (Irland) der Richtlinie 77/62 dar, da der Staat zumindest mittelbar eine Kontrolle über die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ausüben kann.