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Öffentliche Mittel

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 1/08 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Abschiebung, Aussetzung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, eheliche Lebensgemeinschaft, Ermessen, öffentliche Mittel, Sicherung des Lebensunterhalts
Stichwort:Öffentliche Mittel
Leitsatz:Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 30 Abs. 3 AufenthG mit Rücksicht auf die durch Art. 6 I GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers nicht mehr gesichert ist. Allerdings kann eine Versagung in Betracht kommen, wenn eine Prognose ergibt, dass der Ausländer und/oder sein Ehegatte in Zukunft nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 1/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LB 127/06 vom 29.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, BGB, GG, Nds.VO über die Regelsätze
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausnahmefall, Ehegattennachzug, Eigenes Einkommen, Leistungen Dritter, Öffentliche Mittel, Schuldversprechen, Schutz der Familie, Sicherung des Lebensunterhalts
Stichwort:Öffentliche Mittel
Leitsatz:Strebt ein Ausländer einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet an, muss sein Lebensunterhalt grundsätzlich auch dauerhaft durch eigenes Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LB 127/06

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG, BSHG, RegelsatzVO, SGB-IV, SGB-III, SGB-VI
Schlagworte:Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ausreichender Wohnraum, Unterhaltssicherung, gesicherter Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Regelsatz, Miete, Nebenkosten, Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung, Pauschale, Einkommen, Kindergeld, öffentliche Mittel, Pflichtbeiträge, Einkommensteuer, Sozialversicherung, Beschäftigter, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer
Stichwort:Öffentliche Mittel
Leitsatz:Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 8 B 3.02


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