Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 30 Abs. 3 AufenthG mit Rücksicht auf die durch Art. 6 I GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers nicht mehr gesichert ist. Allerdings kann eine Versagung in Betracht kommen, wenn eine Prognose ergibt, dass der Ausländer und/oder sein Ehegatte in Zukunft nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Strebt ein Ausländer einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet an, muss sein Lebensunterhalt grundsätzlich auch dauerhaft durch eigenes Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein.
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.
Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.
Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.
Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.