1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.
2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.
3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
1. Bei der hygienischen Untersuchung eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, handelt es sich um eine dem Betreiber des Campingplatzes individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die er zu einer Gebühr herangezogen werden kann.
2. Einem besonderen - über den Normalfall hinausgehenden - öffentlichen Interesse bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG ist nicht auf der Ebene der Gebührenkalkulation, sondern durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Rechnung zu tragen.
1. Beim Erlass einer Rechtsverordnung, durch welche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt werden, ist eine Mitwirkung des Kreistags nicht vorgeschrieben.
2. Unter den Begriff der "öffentlichen Leistung" im Sinn des Landesgebührengesetzes fallen nur solche behördlichen Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen werden und die außerdem eine Eigenständigkeit besitzen. Der im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme einer gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten anderen Behörde fehlt diese Eigenständigkeit. Sie ist daher keine öffentliche Leistung, für welche diese Behörde von der Baugenehmigungsbehörde eine Gebühr erheben kann.
3. Zum Begriff der "verantwortlichen Veranlassung" im Sinn des § 2 Abs. 2 LGebG.
Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.