JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Öffentliche Last
| Rechtsgebiete: | VwGO, SächsKAG |
| Schlagworte: | Duldungsbescheid, Abwasserbeitrag, öffentliche Last |
| Stichwort: | Öffentliche Last |
| Leitsatz: | 1. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist eine wirksame beitragsrechtliche Regelung erforderlich, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG vorsieht, dass die Beitragsschuld bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. 2. Die öffentliche Last als ein auf öffentlichem Recht beruhendes Grundpfandrecht am belasteten Grundstück knüpft an die sachliche Beitragspflicht an und ist in zweierlei Hinsicht akzessorisch: Die sich aus ihr ergebende materielle Duldungspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers ist ausschließlich vom Bestehen der sachlichen Beitragspflicht abhängig. Eine Inanspruchnahme aus ihr setzt darüber hinaus voraus, dass bereits eine persönliche Beitragspflicht des (vorherigen) Grundeigentümers entstanden und nicht wieder erloschen ist. 3. Die bestandskräftig festgestellte persönliche Beitragspflicht der Voreigentümer erstreckt sich nicht auf die sachliche Beitragspflicht. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 331/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, BauGB |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Entwässerungseinrichtung, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Beitragserhebung, Einmaligkeit der Beitragserhebung, Umlegung, Umlegungsverfahren, Baulandumlegung, grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff, Grundstücksbegriff, Grundbuchblatt, öffentliche Last, Einwurfsgrundstück, Zuteilungsgrundstück, Surrogation, Surrogationsgrundsatz |
| Stichwort: | Öffentliche Last |
| Leitsatz: | Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war. Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen. Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10724/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO, KAG |
| Schlagworte: | Grundstücksanschlusskosten, Duldungsbescheid, Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren, Öffentliche Last, Entstehung auch bei Bestandskraft des Kostenersatzbescheides gegen Voreigentümer zu prüfen, Zulassung der Berufung abgelehnt (wie 2 A 178/02. Z für Wasserversorgungsbeitrag) |
| Stichwort: | Öffentliche Last |
| Leitsatz: | 1. Der Kostenersatzanspruch für Grundstücksanschlusskosten ruht mit seiner Entstehung als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück. 2. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Grundstücksanschlusskostenersatzanspruchs ist die Entstehung der öffentlichen Last zu prüfen (wie 2 A 178/02.Z für Wasserversorgungsbeitrag). |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 A 177/02.Z | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO, KAG |
| Schlagworte: | Zulassungsantrag (abgelehnt), Wasserversorgungsbeitrag, Duldungsbescheid, Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren, Öffentliche Last, Entstehung auch bei Bestandskraft des Heranziehungsbescheides zu prüfen, Satzungsänderung im Zulassungsverfahren, Ankündigung des Erlasses einer Heilungssatzung innerhalb der Zulassungsfrist, Voraussetzungen an die Darlegung eines hinreichend konkret bevorstehenden Satzungserlasses zur Heilung formeller oder materieller Satzungsfehler |
| Stichwort: | Öffentliche Last |
| Leitsatz: | Zum Prüfungsumfang einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Anschlussbeitrages gehört die Frage, ob der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, in das die Vollstreckung geduldet werden soll. Die Prüfung schließt die Gültigkeit der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein, insbesondere die Gültigkeit der Beitragssatzung. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 A 178/02.Z | |
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