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Öffentliche Klage

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-324/98 vom 07.12.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/38/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Anwendungsbereich - Entgeltlicher schriftlicher Vertrag, durch den ein öffentlicher Auftraggeber ein privates Unternehmen öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten lässt - Einbeziehung - Verwertungsrecht als Gegenleistung - Ausschluss - Pflichten der Auftraggeber (Richtlinie 93/38 des Rates)
Stichwort:Öffentliche Klage
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.

Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.

Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist.

Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.

(vgl. Randnrn. 58, 60-63, Tenor 1-4)
Volltext: EUGH - Urteil, C-324/98



EUGH – Urteil, C-356/99 vom 09.11.2000

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:ffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Schiedsklausel, die die Zuständigkeit des Gerichtshofes begründet - Einseitige Auflösung wegen Nichterfuellung des Vertrages - Aufforderung zur Rückzahlung der Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen - Wirtschaftliche Schwierigkeiten des beklagten Unternehmens - Keine Auswirkung (Artikel 238 EG)
Stichwort:Öffentliche Klage
Volltext: EUGH - Urteil, C-356/99

EUGH – Urteil, C-380/98 vom 03.10.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/37/EWG
Schlagworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Staatliche Finanzierung - Begriff - Fördermittel und Zuwendungen für die Forschung, Hörgelder - Einbeziehung - Zahlungen als Gegenleistung für Dienstleistungen - Ausschluss - Überwiegend staatlich finanzierte Tätigkeit - Definition - Anteil der öffentlichen Finanzierung - Berechnung (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, und Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich) 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungen, Lieferungen, Bauarbeiten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Staatliche Finanzierung - Begriff - Anteil der öffentlichen Finanzierung - Bezugszeitraum - Bestimmung (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, und Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich)
Stichwort:Öffentliche Klage
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bestimmt in Unterabsatz 1, dass u. a. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als "öffentliche Auftraggeber" gelten, und in Unterabsatz 2, dass als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung gilt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).

Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" im dritten Gedankenstrich ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.

Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. (vgl. Randnrn. 26, 33, 36, Tenor 1-3)

2 Die Einstufung einer Einrichtung wie einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der genannten Richtlinien ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. (vgl. Randnr. 44, Tenor 4)
Volltext: EUGH - Urteil, C-380/98

EUGH – Urteil, C-225/98 vom 26.09.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/37/EWG, EG-Vertrag, Richtlinie 71/305/EWG
Schlagworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften - Bekanntmachung einer Vorinformation durch die öffentlichen Auftraggeber - Bedeutung - Grenzen (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 11 Absatz 1, 12 und 13) 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung - Zulässigkeit - Bedingungen - Bekanntmachungsvorschriften (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30) 3 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Zahl der im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zugelassenen Bewerber - Beschränkung der Zahl auf höchstens fünf Bieter - Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 22 Absatz 2) 4 Freier Dienstleistungsverkehr - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände - Nachweis der beruflichen Befähigung des Bieters - Forderung nach einem Nachweis der Eintragung in das nationale Architektenverzeichnis - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG], Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 23 bis 26)
Stichwort:Öffentliche Klage
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Zweck der in der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften, zu denen die Bekanntmachung von Vorinformationen gehört, besteht darin, alle potentiellen Bieter auf Gemeinschaftsebene in der vorgeschriebenen Zeit über den wesentlichen Inhalt eines Auftrags zu unterrichten, damit sie ihr Angebot fristgerecht einreichen können. Daher ist über die Frage des zwingenden oder fakultativen Charakters der Bekanntmachung einer Vorinformation nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Fristen für den Eingang der von den Bietern eingereichten Angebote zu entscheiden.

In den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Richtlinie, nach denen die normalen Fristen für den Eingang der Gebote grundsätzlich 52 Tage bei den offenen Verfahren und 40 Tage bei den nicht offenen Verfahren betragen, wird auf die vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation kein Bezug genommen. Demgegenüber verknüpfen die Artikel 12 Absatz 2 und 13 Absatz 4 der Richtlinie die Möglichkeit, die in jenen Bestimmungen vorgesehenen Fristen zu verkürzen, ausdrücklich mit der vorherigen Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation ist daher nur zwingend, wenn die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Fristen für den Eingang der Gebote zu verkürzen.

(vgl. Randnrn. 35-38)

2 Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen sich die öffentlichen Auftraggeber bei Erteilung des Zuschlags ausschließlich auf den niedrigsten Preis oder, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert, stützen. In diesem Fall sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, diese Kriterien entweder in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

Gleichwohl ist der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall daran gehindert, eine mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung als Kriterium zu verwenden, wenn diese Bedingung die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet, das aus den Bestimmungen des Vertrages zum Niederlassungsrecht und zum Recht des freien Dienstleistungsverkehrs folgt.

Auch wenn ein derartiges Kriterium nicht als solches mit der Richtlinie 93/37 unvereinbar ist, muss es doch nach Maßgabe aller Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere der Publizitätsvorschriften, angewendet werden. Ein mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängendes Zuschlagskriterium muss daher in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage sind, vom Bestehen einer solchen Bedingung Kenntnis zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 49-51, 73)

3 Ein Mitgliedstaat, der die Zahl der zum Bieten für den betreffenden Auftrag zugelassenen Bewerber in der Ausschreibung auf fünf beschränkt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Auch wenn Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie nicht vorsieht, dass die öffentlichen Auftraggeber eine Mindestzahl von Bewerbern zum Bieten zulassen müssen, wenn sie keine Marge im Sinne dieser Vorschrift festsetzen, war der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch der Ansicht, im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens reiche, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Marge vorsehen, eine Bewerberzahl unter fünf nicht aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Dies muss umso mehr für die Fälle gelten, in denen die öffentlichen Auftraggeber sich für eine Hoechstzahl der zum Bieten zugelassenen Bewerber entscheiden. Die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zulässt, kann daher keinesfalls unter fünf liegen.

(vgl. Randnrn. 59-63)

4 Ein Mitgliedstaat, der in der Bekanntmachung eines Auftrags bei der Bezeichnung der Lose auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände verweist und außerdem von dem Planer als Mindestteilnahmevoraussetzung einen Nachweis der Eintragung in das Architektenverzeichnis verlangt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie der Richtlinie 71/305 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Da ausländische Bieter durch die Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände abgeschreckt werden können, stellt eine solche Bezeichnung eine versteckte Diskriminierung und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag dar. Zudem begünstigt die Forderung nach einem Nachweis der Eintragung des Planers in das nationale Architektenverzeichnis zwangsläufig die Dienstleistungen französischer Architekten. Darin liegt eine Diskriminierung der Architekten aus der Gemeinschaft und somit eine Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung verbietet es im Übrigen die Richtlinie 71/305 einem Mitgliedstaat, von einem Bieter eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, dass er den Nachweis, dass er die in den Artikeln 23 bis 26 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung erfuellt, mit anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Mitteln erbringt.

(vgl. Randnrn. 82-84, 87-88, 90)
Volltext: EUGH - Urteil, C-225/98


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