1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO ist nur zulässig, wenn eine sorgfältige Bestandsaufnahme ergibt, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die eine anderweitige Festsetzung, z.B. als allgemeines Wohngebiet, nicht erlaubt, und wenn in der Begründung des Bebauungsplans als Planungsziel die Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung einschließlich hierfür geeigneter Maßnahmen dargelegt werden.
2. Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, die höhere immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen außerhalb des Baugebietes zu vermeiden.
3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken muss den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung tragen.
4. Die Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung zwischen verschiedenen touristischen Anziehungspunkten im Stadtgebiet ist ein städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelang, der die Beschränkung der Privatnützigkeit eines Seegrundstücks rechtfertigen kann.
Der für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei nur einseitig anbaubaren Straßen entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" ist auch dann anwendbar, wenn in nahezu voller Ausdehnung der Straße die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind, ohne - beispielsweise aus topographischen Gründen - einer späteren Bebaubarkeit auf Dauer schlechthin entzogen zu sein.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00).
Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.
1. Ob bei einer Verletzung des Entwicklungsgebots die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist nicht nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern nach der planerischen Konzeption dieses Plans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil (wie BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - PBauE § 8 BauGB Nr. 9a).
2. Zur vollständigen Überplanung der Fläche eines Gewerbebetriebs mit einer öffentlichen Grünfläche sowie Fuß- und Radwegen.