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Öffentliche Gewalt

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 C 11220/07.OVG vom 03.04.2008

Rechtsgebiete:LV, VwGO, AGVwGO, LPflegeASG, LPflegeASGDVO
Schlagworte:Normenkontrollantrag, Oberverwaltungsgericht, Norm unterhalb des Landesgesetzes, Ministerverordnung, Handlung eines Verfassungsorgans, effektiver Rechtsschutz, öffentliche Gewalt, Inzident-Kontrolle, Verpflichtungsklage, Zumutbarkeit, Feststellungsklage, Rechtsverhältnis, Normgeber, Vollzugsbehörde, Verfahrensverstoß, Wettbewerbsgleichheit, gesetzgeberisches Ermessen, Verwaltungsprozessrecht, Normenkontrolle, Rechtsschutz, Norm, Rechtsverordnung, Verordnung
Stichwort:Öffentliche Gewalt
Leitsatz:Zur Frage, ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des landesgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gegenüber Ministerverordnungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO Rhl.-Pf. i.V.m. Art. 130 Abs. 1 LV Rhl.-Pf.) gebieten kann (hier verneint im Hinblick auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage - im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2007, 1311).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 C 11220/07.OVG



EUGH – Urteil, C-324/98 vom 07.12.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/38/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Anwendungsbereich - Entgeltlicher schriftlicher Vertrag, durch den ein öffentlicher Auftraggeber ein privates Unternehmen öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten lässt - Einbeziehung - Verwertungsrecht als Gegenleistung - Ausschluss - Pflichten der Auftraggeber (Richtlinie 93/38 des Rates)
Stichwort:Öffentliche Gewalt
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.

Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.

Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist.

Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.

(vgl. Randnrn. 58, 60-63, Tenor 1-4)
Volltext: EUGH - Urteil, C-324/98

EUGH – Urteil, C-356/99 vom 09.11.2000

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:ffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Schiedsklausel, die die Zuständigkeit des Gerichtshofes begründet - Einseitige Auflösung wegen Nichterfuellung des Vertrages - Aufforderung zur Rückzahlung der Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen - Wirtschaftliche Schwierigkeiten des beklagten Unternehmens - Keine Auswirkung (Artikel 238 EG)
Stichwort:Öffentliche Gewalt
Volltext: EUGH - Urteil, C-356/99

EUGH – Urteil, C-380/98 vom 03.10.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/37/EWG
Schlagworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Staatliche Finanzierung - Begriff - Fördermittel und Zuwendungen für die Forschung, Hörgelder - Einbeziehung - Zahlungen als Gegenleistung für Dienstleistungen - Ausschluss - Überwiegend staatlich finanzierte Tätigkeit - Definition - Anteil der öffentlichen Finanzierung - Berechnung (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, und Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich) 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungen, Lieferungen, Bauarbeiten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Staatliche Finanzierung - Begriff - Anteil der öffentlichen Finanzierung - Bezugszeitraum - Bestimmung (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, und Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich)
Stichwort:Öffentliche Gewalt
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bestimmt in Unterabsatz 1, dass u. a. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als "öffentliche Auftraggeber" gelten, und in Unterabsatz 2, dass als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung gilt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).

Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" im dritten Gedankenstrich ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.

Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. (vgl. Randnrn. 26, 33, 36, Tenor 1-3)

2 Die Einstufung einer Einrichtung wie einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der genannten Richtlinien ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. (vgl. Randnr. 44, Tenor 4)
Volltext: EUGH - Urteil, C-380/98


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