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BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 A 21.08 vom 16.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, AEG, EBO
Schlagworte:Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, Planfeststellungsverfahren, öffentliche Eisenbahn, Strecke, Änderung, Bahnübergang, Aufhebung, Schließung, Betriebsanlagen, Bahnanlagen, Nebeneinrichtung
Stichwort:öffentliche Eisenbahn
Leitsatz:1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO umfasst nicht nur Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer, sondern auch für die Änderung bestehender Strecken von öffentlichen Eisenbahnen.

2. Die Aufhebung (Schließung) eines höhengleichen Bahnübergangs ist eine Änderung einer Eisenbahnstrecke i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO.

3. Die Ergänzungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO begründet eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Nebeneinrichtungen auch dann, wenn ausschließlich um eine solche Nebeneinrichtung gestritten wird.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 A 21.08




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