§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998 läßt andere öffentliche Belange unberührt, nach denen ebenfalls die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich zu beurteilen ist. Das gilt auch für anderweitige Darstellungen in einem Flächennutzungsplan.
Beschluß des 4. Senats vom 3. Juni 1998 - BVerwG 4 B 6.98 -
I. VG Oldenburg vom 24.08.1995 - Az.: VG 4 A 679/94 -
II. OVG Lüneburg vom 30.10.1997 - Az.: OVG 6 L 6400/95 -