1. Die Übergangsregelung des Art. 10 Satz 1 PlVereinfG erfaßt nur weitere, bei Inkrafttreten des Planungsvereinfachungsgesetzes noch nicht erledigte Verfahrensschritte; sie erstreckt sich aber nicht auch auf bis dahin bereits abgeschlossene selbständige Verfahrenshandlungen (hier: die ortsübliche Bekanntmachung einer Planauslegung).
2. Die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze der Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung gelten auch für den Ausbau von Verkehrsflughäfen in den neuen Ländern (hier: Flughafen Erfurt).
3. Zur Erheblichkeit eines Abwägungsmangels nach § 10 Abs. 8 LuftVG n.F.
Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 -