Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans verlangt auch das Eigentumsgrundrecht nicht die individuelle Benachrichtigung eines nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundstückseigentümers.
1. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
2. Neue Anregungen kommen in Betracht, wenn in dem abgetrennten Gebietsteil eine dem Zentrenkonzept der Gemeinde möglicherweise widersprechende innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen, im verbleibenden Plangebiet aber ausgeschlossen bleiben soll.
3. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs muss der Dienstraum bezeichnet werden, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen.
4. Ein das Zentrenkonzept bzw. Gewerbeflächenkonzept einer Gemeinde umsetzender Bebauungsplan ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept in Einzelfällen abgewichen ist.
Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Flurbereinigungsbeschlüssen in § 6 FlurbG genügen auch im Hinblick auf den Lauf der Widerspruchsfrist rechtsstaatlichen Anforderungen.
1. § 4 Abs. 3 GemO und § 1 DVO GemO hindern selbständige Gemeinden nicht daran, Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.
2. Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).
3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags besteht nicht (wie oben 2).
4. Zu den Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB im württembergischen Landesteil und eines unselbständigen Bestandteils einer historischen Ortsstraße.
1. Fehlen in der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG die Rechtsmittelbelehrung (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG) und der Hinweis auf die Zustellungsfiktion mit dem Ende der Auslegungsfrist (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so hat dies nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist.
2. Wird ein Grundstückseigentümer erstmals durch eine Planänderung (hier: Änderung des Konzepts zur Entsorgung des Tunnelaushubmaterials) betroffen, so kann er Einwendungen auch gegen das unverändert gebliebene Eisenbahnvorhaben als solches (etwa gegen die Trassenwahl) erheben.
3. Die (nur) vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum (§ 3 Abs. 2 LEntG) begründet keine einen umfassenden Prüfungsanspruch auslösende enteignende Betroffenheit i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG.
4. Erklärt ein Betroffener einen zunächst erhobenen Einwand hinsichtlich eines beanspruchten Grundstücks im Erörterungstermin für "erledigt", so ist er mit der Geltendmachung dieses Einwands im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
5. Gegenüber einem planfestgestellten Vorhaben kann eine über fremdes Staatsgebiet führende Trasse (hier: Elsaß-Variante) nicht als Alternative eingewendet werden.
6. Ob der planbedingte Abtransport von Tunnelausbruchmaterial mit Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionsbelastung führt, beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
7. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall hinsichtlich der Lärmimmissionen an den Grenzwerten der 16. BImSchV orientiert und dabei einer im Außenbereich einer Gemeinde gelegenen Gast- und Gartenwirtschaft die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets (und nicht eines allgemeinen Wohngebiets) zubilligt.
8. Gegenüber einem planbedingt erheblich vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße während der Bauzeit des Vorhabens besteht auch für den Inhaber einer Gast- und Gartenwirtschaft kein Anspruch auf Sichtschutz.
1. Landschaftsschutzgebietsverordnungen müssen nicht in den Verkündungsblättern der Bezirksregierungen bekannt gemacht werden. Sie können auch in den von den Landkreisen herausgegebenen amtlichen Verkündungsblättern oder in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 stellt eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Auffhebung von Vorschriften vom 1. April 1996 dar.
2. Der Hinweis in einer örtlichen Tageszeitung auf die Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises in seinem Amtsblatt, den die Hauptsatzung des Landkreises vorschreibt, ist nicht konstitutiver Teil der Bekanntmachung der Verordnung. Die Wirksamkeit der Bekanntmachung hängt allein davon ab, dass sie nach Maßgabe der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften in den Gemeinden und Landkreisen in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 erfolgt.
3. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung darf repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann enthalten, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.
1. Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (im Anschluß an Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245 und Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).
2. Zur Planvereinbarung im Flurbereinigungsrecht.
Urteil des 11. Senats vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 6.97 -
I. VGH Kassel - Flurbereinigungsgericht - vom 15.05.1997 - Az.: VGH F 2009/93 -