Zu den "fremden" Belangen, deren fehlerhafte Einstellung in die Abwägung ein von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffener Kläger geltend machen kann, gehören zwar grundsätzlich auch private Belange anderer (Enteignungs-)Betroffener. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der betroffene private Dritte selbst keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegt hat und dieser ihm gegenüber deshalb bestandskräftig geworden ist.