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öffentliche Auslegung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 358/08 vom 17.12.2008

1. Entschließt sich die Gemeinde, einen Konflikt auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewältigen, und gibt sie dem entsprechend ein Gutachten in Auftrag, dessen Empfehlungen als textliche Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden, bedarf es im Hinblick auf § 3 Abs. 3 BauGB 1998 (§ 4a Abs. 3 BauGB 2004) der erneuten Auslegung des Planentwurfs, wenn die getroffenen textlichen Festsetzungen noch nicht Gegenstand einer Offenlage waren.

2. Die bloße Ankündigung im Rahmen der ersten Offenlage, dass aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden schalltechnischen Gutachtens später noch textliche Festsetzungen getroffen werden sollen, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 129/06 vom 01.03.2007

1. Auch wenn bei einer veränderten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine jedenfalls nicht zunehmende Verkehrslärmbelastung prognostiziert wird, ist ein Anwohner dann antragsbefugt, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der zugrunde liegenden Schallgutachten und Verkehrsgutachten substantiiert in Frage stellt (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -)

2. Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen. Die Gemeinde darf aber auch Vorkehrungen treffen, um einen geordneten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die "angestoßene" Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Abzustellen ist auf den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Auslegung nicht als hinderlich begreift.

3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekanntmachung den Zusatz enthält, dass um eine telefonische Terminsvereinbarung "gebeten" wird und wenn der Bürger auf dem Weg zum Auslegungsraum am Vorzimmer des Amtsleiters anklopfen muss und von dort ohne zusätzliches Nachfragen weitergeleitet wird.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11088/06.OVG vom 17.01.2007

Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 582/04 vom 02.05.2005

1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller
das Ziel verfolgt, die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu erreichen, ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30).

2. Die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung verlangt, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist (im Anschluss an das Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 85/02 vom 08.05.2003

1. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung der bekannten Beteiligten i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG steht der Bestandskraft einer durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStr) bekanntgemachten Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nicht entgegen. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ist keine originäre Zustellungsvorschrift, sondern eine ergänzende Hinweis- und Belehrungsregelung, die dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung rechtssicherer Zustände im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege dient.

2. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG führt dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 818/00 vom 09.08.2002

1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt.

2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 460/01 vom 04.06.2002

1. Die zivile Aktivierung eines Militärflugplatzes bedarf auch dann keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn sie sich schrittweise vollzieht. Die darauf bezogene Privilegierung von Konversionsfällen verbraucht sich nicht mit der ersten Genehmigung einer zivilen (Mit-)Nutzung.

2. Die für Konversionsfälle gesetzlich vorgesehene Freistellung von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht wird nicht dadurch obsolet, dass die militärische Nutzung über Jahre hinweg tatsächlich nicht ausgeübt wird.

3. Drittbetroffene werden nicht allein dadurch in ihren Rechten verletzt, dass anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nach § 8 LuftVG nur ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG - unter weitgehender Anwendung der für Planfeststellungsverfahren geltenden Verfahrensregeln - durchgeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.9.1993 - 8 S 846/93 - VBlBW 1994, 62).

4. Für die Rechtmäßigkeit eines unter Beteiligung der Öffentlichkeit ergehenden Genehmigungsbescheids kommt es nicht darauf an, ob schon in der Erörterungsverhandlung alle relevanten Einwendungen bekannt und gesichtet sind, sondern darauf, ob sie in der Entscheidung zutreffend gewichtet wurden.

5. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen für ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben dient dazu, jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, diejenigen Einbußen - auch laienhaft - darzulegen, die er in seinem eigenen Lebenskreis bei dessen Realisierung befürchtet.

6. Es besteht nur dann Anlass, der Öffentlichkeit in einer zweiten Auslegung die Möglichkeit zu geben, Einblick in nachträglich eingeholte Ergänzungen bereits ausgelegter Planunterlagen oder Zusatzgutachten zu gewähren, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne Kenntnis dieser ergänzenden Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten.

7. Auf einem Flugplatzgelände kann zusätzlich zu einem genehmigten Verkehrslandeplatz auch ein (Sonder-)Flughafen genehmigt werden.

8. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist auch dann im Sinne der Planrechtfertigung legitimiert, wenn vom Träger des Vorhabens nur eine - von einem konkret feststellbaren Bedarf losgelöste - Angebotsplanung entwickelt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.7.2001 - 11 C 14.00 - NVwZ 2002, 350).

9. In einem solchen Fall darf die anzustellende Lärmprognose die plausiblen Vorstellungen des Platzhalters über den von ihm zukünftig erwarteten Flugbetrieb und "Flugzeugmix" zugrunde legen.

10. Fluglärmberechnungen müssen nicht von der unrealistischen Annahme ausgehen, eine Start- und Landebahn werde in beide Betriebsrichtungen jeweils zu 100 % genutzt (in Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.6.1989 - 5 S 3111/87 - NVwZ-RR 1991, 137; gegen BayVGH, Urteil vom 4.11.1997 - 20 A 92.40134 - BayVBl. 1998, 756).

11. Flugrouten, deren Festlegung allein dem Luftfahrtbundesamt obliegen, kommt keine Aussagekraft für den unterhalb der Anflugfixpunkte eines Flugplatzes entstehenden Fluglärm zu.

12. Private Gutachter, deren Stellungnahme eine Behörde in einem nicht förmlichen Verwaltungsverfahren verwertet hat, können nicht - insbesondere nicht in einem anschließenden Gerichtsverfahren - als befangen abgelehnt werden.

13. Lärmbeurteilungen können nur von einer "Normalverteilung" der Lärmempfindlichkeiten innerhalb der im Untersuchungsgebiet wohnenden Bevölkerung ausgehen.

14. Eine "Addition" von äquivalenten Dauerschallpegeln und Spitzenpegeln ist nicht möglich.

15. Auch ein tatsächlich nicht genutzter Militärflugplatz, der als NATO-Reserve vorgehalten wird, kann im Sinne einer rechtlichen Vorbelastung die Schutzwürdigkeit seiner Umgebung gegen Fluglärm beeinflussen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.4.1999 - 8 S 1284/98 - VBlBW 2000, 27).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 375/01 vom 14.12.2001

1. Eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans, in der das Plangebiet lediglich durch die Auflistung der Flurstücknummern der ganz oder teilweise betroffenen Grundstücke kenntlich gemacht wird, genügt nicht der ihr zugedachten Funktion, bei interessierten Bürgern einen "Befassungsanstoß" auszulösen.

2. Vor Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat das Gericht die von dieser Vorschrift erfassten Verfahrensfehler von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Die Bekanntmachung eines wiederholten Satzungsbeschlusses setzt die Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB erneut in Lauf.

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