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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 358/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Öffentliche Auslegung, Offenlage, Bekanntmachung, Erneute Auslegung
Stichwort:öffentliche Auslegung
Leitsatz:1. Entschließt sich die Gemeinde, einen Konflikt auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewältigen, und gibt sie dem entsprechend ein Gutachten in Auftrag, dessen Empfehlungen als textliche Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden, bedarf es im Hinblick auf § 3 Abs. 3 BauGB 1998 (§ 4a Abs. 3 BauGB 2004) der erneuten Auslegung des Planentwurfs, wenn die getroffenen textlichen Festsetzungen noch nicht Gegenstand einer Offenlage waren.

2. Die bloße Ankündigung im Rahmen der ersten Offenlage, dass aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden schalltechnischen Gutachtens später noch textliche Festsetzungen getroffen werden sollen, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 358/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 129/06 vom 01.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Verkehrslärm, Lärmzunahme, Öffentliche Auslegung, Bekanntmachung, Anstoßwirkung, Ordnungsgemäßes Verfahren, Bitte um Terminsvereinbarung, Anklopfen am Vorzimmer, Mündiger Bürger
Stichwort:öffentliche Auslegung
Leitsatz:1. Auch wenn bei einer veränderten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine jedenfalls nicht zunehmende Verkehrslärmbelastung prognostiziert wird, ist ein Anwohner dann antragsbefugt, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der zugrunde liegenden Schallgutachten und Verkehrsgutachten substantiiert in Frage stellt (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -)

2. Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen. Die Gemeinde darf aber auch Vorkehrungen treffen, um einen geordneten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die "angestoßene" Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Abzustellen ist auf den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Auslegung nicht als hinderlich begreift.

3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekanntmachung den Zusatz enthält, dass um eine telefonische Terminsvereinbarung "gebeten" wird und wenn der Bürger auf dem Weg zum Auslegungsraum am Vorzimmer des Amtsleiters anklopfen muss und von dort ohne zusätzliches Nachfragen weitergeleitet wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 129/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11088/06.OVG vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BauGB, UVPG, LBauO, VwGO, FlurbG
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, Verkehrslärm, Verkehrsbelastung, Abwägung, Abwägungsgebot, Belang, privater Belang, geringfügige Betroffenheit, Auslegung, öffentliche Auslegung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Ausgleich, Gemeinde, Fläche, Flächen, EAE 1985/1995, Ausbaubreite, Straßenausbau, Entwicklungsgebot, Flurbereinigung, vorläufige Besitzeinweisung, Eigentum, Verfügungsrecht, unbefristetes Verfügungsrecht, Aufstellungsbeschluss, Spielplatz, Umweltbericht, UVP-Pflicht, Bekanntmachung, Anstoßfunktion, Bestimmtheit, Höhenlinien, Katasterkarte, Öko-Konto, Erforderlichkeit, städtebauliche Erforderlichkeit, Falschparker
Stichwort:öffentliche Auslegung
Leitsatz:Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11088/06.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 582/04 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Einbeziehungsinteresse, Willkür, Planentwurf, Öffentliche Auslegung, Dienstzimmer
Stichwort:öffentliche Auslegung
Leitsatz:1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller
das Ziel verfolgt, die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu erreichen, ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30).

2. Die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung verlangt, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist (im Anschluss an das Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 582/04


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