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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 459/08 vom 25.06.2009

1. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Widmungsfiktion, die zur Folge hat, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen als gewidmet gelten.

2. Bei der Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, wonach die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, Abgabenordnungen und Verordnungen sowie deren Änderungen, soweit nicht anders vorgeschrieben, in einem Amtsblatt erfolgen und in Eilfällen vorab in der Lokalausgabe einer Tageszeitung, handelt es sich nicht um eine unzulässige Alternativregelung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 86/09 vom 22.06.2009

1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.

3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist, auch wenn sie nicht direkt Verfahrensgegenstand ist, aus rechtsstaatlichen Gründen inzident als Vorfrage zu prüfen, wenn unter alleiniger Berufung auf eine wirksam verfügte Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird und so die Ausweisung mittelbar vollzogen würde.

4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.

5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

6. Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat.

7. Soweit es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (hier verneint).

8. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 8 EMRK.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 6/09 vom 26.02.2009

Die für die vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren erforderliche Dringlichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass im Falle einer späteren Umsetzung des Unternehmens öffentliche Zuschüsse verfallen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 229/08 vom 29.01.2009

1. Das Interesse, zum Schutz seiner Privatsphäre von der Anlegung eines Fußweges an der Grundstücksgrenze verschont zu bleiben, ist grundsätzlich gering zu bewerten.

2. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in dem Monat, in dem der Planentwurf öffentlich ausgelegt wird, ein oder mehrere Feiertage fallen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KS 288/07 vom 22.01.2009

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 99/06 vom 19.12.2008

Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG beginnt bzw. endet immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. Die Straßenausbaubeitragssatzung ist bei § 6 Abs. 6 NKAG keine Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im Außenbereich gelegene Straße setzt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG eine satzungsmäßige Festlegung des Gemeindeanteils auch für Außenbereichsstraßen voraus.

Die Festlegung des Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen muss im Blick auf die konkret zu beurteilende Baumaßnahme noch vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt sein.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 17/08 vom 15.04.2008

1. Die auf den Bauherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGO abzuwälzenden Kosten für die Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur stellen öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar.

2. Zur Anwendung von Nr. 9.14 der Anlage 1 zur BauGO (Abrechnung nach Zeitaufwand statt Bauwerksklasse und Rohbauwert).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 3/08 vom 03.03.2008

Entfernung von nicht verkehrsbehördlich angeordneten Schildern und Hindernissen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 232/07 vom 13.02.2008

Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 277/07 vom 08.01.2008

1. Es ist gegenwärtig ungeklärt, ob sich der Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen lässt. Die auf die Anwendbarkeit der Richtlinie bezogenen Fragen lassen sich nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantworten, sondern sind der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2. Im Rahmen der von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung losgelösten reinen Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob ein sofort vollstreckbarer Entzug des Aufenthaltsrechts des Assoziationsberechtigten gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 46.06 vom 28.11.2007

Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.

Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.

Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 44.06 vom 28.11.2007

Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.

Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.

Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 P 237/07 vom 17.10.2007

1. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist über § 167 Abs. 1 VwGO die entsprechende Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO geboten; eine Entscheidung im Beschlusswege ist möglich (wie ThürOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907).

2. Der Zweck des § 169 ZPO liegt in der Festlegung des Vollstreckungsweges für die durch einen Titel nach § 168 Abs. 1 VwGO begründeten Forderungen des Staats gegenüber Privatpersonen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist nur hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckung in Bezug genommen, nicht hinsichtlich der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

3. Auch im Verwaltungsstreitverfahren sind die Vorschriften der §§ 709, 711 ZPO über die Sicherheitsleistung entsprechend anzuwenden, wenn der Fiskus Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungsgläubiger ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 231/05 vom 28.09.2007

Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für einen Behinderten, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Frage der Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Pkw.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 78/07 vom 13.09.2007

Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 21/07 vom 15.08.2007

1. § 156 Abs. 1 ZVG bezieht sich nur auf laufende wiederkehrende öffentliche Grundstückslasten, nicht aber auf einmalige öffentliche Lasten wie Herstellungsbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (Abweichung von OVG LSA, Urt. v. 23. September 2004 - 1 L 264/04 -).

2. Zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat bei der Zwangsverwaltung des herangezogenen Grundstücks.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 400/06 vom 14.08.2007

1. In Anlehnung an die Kriterien, die für das Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn entwickelt worden sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 6. April 2001 - 1 L 11/01 -, LKV 2002, 98 f.) ist die Vorgabe des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA dann erfüllt, wenn weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt zwischen Grundstück und Straße bestehen und damit der Grundstückseigentümer von der Reinigung der Straße einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. September 2005 - 4 M 79/05 -). Offen bleibt, inwieweit der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechtes mit dem des Erschließungsbeitragsrechts identisch ist oder ob eine Erweiterung geboten ist

2. Das Fehlen eines förmlichen Beschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 steht der Öffentlichkeit der Straße nach dem DDR-Recht nicht entgegen. Erforderlich war jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen. Eine solche Freigabe ging über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinaus. Als zuständige Stelle war nach der StrVO DDR 1974 für die jeweilige Straße der nach ihrer Freigabe zuständige Rechtsträger oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle anzusehen.

3. Soweit vertreten wird, in der Regel genüge ein tatsächlicher Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz, ist dies auf die Fälle zu beziehen, in denen die öffentliche Nutzung der Straße nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974 so offensichtlich ist, dass der staatliche Akt der Freigabe in einem konkludenten Verhalten gesehen werden kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 262/04 vom 11.07.2007

1. Eine die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigende Verbesserung der Straßenentwässerung kann auch in der Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser liegen.

2. Erfüllt der Ausbau nur einer Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise einen Beitragstatbestand nach § 6 Abs. 1 NKAG, so sind jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen alle an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücke beitragspflichtig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 25/07 vom 13.06.2007

Zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen außerhalb von im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangflächen und zum hilfsweisen Übergang zu einem (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag wegen eines behaupteten Genehmigungsanspruchs vor dem Inkrafttreten der Konzentrationsplanung

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 309/06 vom 23.03.2007

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfasst nur Grundstücke, die i.S. des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet sind; eine Öffnung des Grundstücks für das Publikum durch den Nutzungsberechtigten allein ist nicht ausreichend.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 172/06 vom 12.12.2006

Ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären, ob es sich bei einem Weg um eine öffentliche Straße handelt, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit. Vorher ist der Eigentümer des Weges grundsätzlich nicht befugt, die bisherige Nutzbarkeit durch die Errichtung einer Zaunabsperrung zu verhindern.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 255/06 vom 09.08.2006

1. Grundsätzlich wird zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen.

2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen.

3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan können aber die Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. für die Festlegung einer "öffentlichen Grünfläche" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder für die Grundflächen von anderen Erschließungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB dienen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 268/06 vom 07.08.2006

Eine versammlungsrechtliche Auflage, mit dem den Versammlungsteilnehmern untersagt wird, bei der Versammlung eine Kombination der Worte "national" und "sozial" zu verwenden, wird dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht gerecht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 245/05 vom 12.01.2006

1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.

2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 327/05 vom 21.12.2005

Ein Grundstück, das mit einem im Außenbereich gelegenen Teil an eine öffentliche Einrichtung angrenzt und zugleich mit einem im Innenbereich gelegenen Teil an einer weiteren Anlage liegt, wird nicht jeweils mit der vollen Grundstücksfläche zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen, sondern mit der Fläche in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück an den jeweiligen Anlagen liegt (Bestätigung der Rspr. des Senats vgl. Urteil vom 12.7.1994 - 9 L 2945/92 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 157/01 vom 12.08.2004

1. Wies eine Anlage am 03.10.1990 zwei oder mehrere Teil-Einrichtungen auf und war von den zu diesem Zeitpunkt angelegten zumindest eine bereits hergestellt, so ist diese Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).

2. Dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegt derselbe Anlagenbegriff für den Straßenausbau zugrunde wie dem Erschließungsbeitragsrecht.

Für die Frage, wie weit eine beitragsfähige Anlage reicht, ist deshalb auf die natürliche Be-trachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild, das sich dem unbefangenen Betrachter vermittelt.

Auch rechtliche Gesichtspunkte können die Länge der Anlage einschränken, so die durch Widmung unterschiedene abweichende Verkehrsfunktionen (z. B. für eine Fußgängerzone).

3. Eine Aufwandspaltung bedarf keines Ratsbeschlusses, wenn bereits durch § 242 Abs. 9 BauGB vorgegeben ist, dass einzelne Teile dem Erschließungsbeitragsrecht, andere dem Straßenaus-baubeitragsrecht unterworfen sind.

Soweit das Kommunalabgabengesetz gilt (§ 6 Abs. 2 LSA-KAG), bedarf die Aufwandspaltung keines förmlichen Ratsbeschlusses, weil es sich dabei um einen "innerdienstlichen Ermessensakt" der Gemeinde handelt, zu dem bereits das Gesetz selbst ermächtigt (so bereits entschieden zur Abschnittsbildung: OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2000 - B 2 S 704/99 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Beschl. v. 12.02.2002 - 2 L 153/01 -).

4. In welchem Umfang eine Anlage oder eine Teil-Einrichtung ausgebaut werden soll, bestimmt die Gemeinde nach Ermessen. Der Umfang kann durch ein "Bauprogramm" beschrieben sein. Es bestimmt dann, wann eine Maßnahme beendet ("endgültig hergestellt") ist. Wird in einem solchen Bauprogramm eine Maßnahme ausgenommen, so gilt die Anlage mit Erfüllung des Programms im Übrigen als hergestellt.

Um ein "gemeindliches" Bauprogramm kann es sich auch dann handeln, wenn die Gemeinde eine fremde Planung übernommen hat.

5. Der Grunderwerb ist für eine Erschließungs(-Teil-)Anlage Herstellungsmerkmal, wenn die Satzung dies bestimmt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 251/02 vom 27.04.2004

Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der öffentlichen Urkunde kann durch unschlüssigen Vortrag nicht angetreten werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 333/03 vom 25.03.2004

1. Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen iSd §§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 5 Abs. 1 NKAG, auch wenn sie zu diesem Zweck lediglich angemietet sind.

2. Die - einseitig hoheitliche - Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fehlt es hieran, kann die Gemeinde einen Kostenersatzanspruch weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses herleiten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 45/04 vom 12.03.2004

1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.

2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.

3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 5/00 vom 06.02.2004

1. Der Kläger kann auch dann, wenn der Gegner die Berufung führt, seinen Klageantrag einschränken oder auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen, wenn der Beklagte des Verfahrens wegen einer Rechtsänderung nicht mehr in die Erteilung der Baugenehmigung verurteilt werden kann.

2. Putenmastanlagen sind zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

3. Die Erschließung für solche Vorhaben ist gesichert, wenn sie einen "außenbereichsmäßigen" Standard erreicht oder wenn der Kläger die notwendige Erschließung anbietet.

4. Das Recht der Gemeinde, eine Baugenehmigung anzufechten, geht über die eigentliche Planungskompetenz hinaus und umfasst den durch § 36 BauGB definierten Bereich.

5. Zur gutachterlichen Erhebung von schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen.

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen sind Keime aus der Stallluft nach einer Entfernung von 500 m nicht mehr nachweisbar. Zur Bedeutung des Gebietscharakters für kürzere Abstände.

6. Wohnnutzung ist nicht schutzwürdig, wenn sie nicht "legal" ist (nur 2 L 7/00).

7. Zur Bedeutung von "faktischen Vogelschutzgebieten" nach Europarecht.

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