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öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 109/07 vom 09.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, NöVersG
Schlagworte:Geschäftsgebiet, öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, Regionalprinzip, Unterlassungsanspruch, Versicherungsunternehmen, Zum Unterlassungsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens gegen Beeinträchtigungen seines Geschäftsgebietes durch das Zeichnen von Versicherungen durch ein anderes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Stichwort:öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Leitsatz:1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.

2. Die Zuweisung eines Geschäftsgebietes an ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und der Satzung des Versicherungsunternehmens.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 109/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 108/07 vom 08.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, NöVersG
Schlagworte:Anstalt des öffentlichen Rechts, Einverständnis, Feuerversicherungsanstalt, Geschäftsgebiet, Lebensversicherung, öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, Rechtsschutzbedürfnis, Regionalprinzip, Spartenbezug, Spartentrennung, Unterlassungsanspruch, Versicherungssparte, Versicherungsunternehmen, Vorwegnahme der Hauptsache
Stichwort:öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Leitsatz:1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.

2. Der Begriff des Geschäftsgebietes in § 3 NöVersG ist spartenbezogen, d.h. ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen kann eine Beeinträchtigung seines Geschäftsgebietes durch andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur im Hinblick auf die von ihm nach eigenem Satzungsrecht wahrgenommenen Versicherungssparten abwenden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 108/07


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