Die öffentlich-rechtliche Auswahlentscheidung über die Vergabe einer Nutzungsberechtigung für die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage auf einer Bundeswasserstraße (hier Edertalsperre) beruht nicht auf sachfremden Erwägungen, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Vereinsstruktur und der Identität der Vereinsmitglieder mit den bisherigen Benutzern der Anlage den Vorrang vor der Priorität eines anderen Antrags einräumt.