JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Öffentlich-rechtlicher Vertrag
| Rechtsgebiete: | ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG |
| Schlagworte: | Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag |
| Stichwort: | Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus. 2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich. 3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG. 4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat. 5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, LVwVfG |
| Schlagworte: | Private Grünfläche, Gartenbaubetrieb, Freilandfläche, Gewächshäuser, Betriebsbezogenes Wohnen, Bestandsschutz Baugenehmigung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Unzulässige Gegenleistung, Einvernehmen, Fiktives Einvernehmen |
| Stichwort: | Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Die Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenbau ist jedenfalls dann nicht mehr von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, wenn die Fläche bis zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf. 2. Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Bauantragsteller als Vorbedingung für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB (hier: Verzicht auf bestimmte Nutzungen wegen künftiger Planvorstellungen) ist nichtig, wenn das Einvernehmen uneingeschränkt (hier nach § 34 Abs. 1 BauGB) erteilt werden müsste. 3. Zur Festsetzung eines Sondergebiets für betriebsbezogenes Wohnen neben einem Sondergebiet Gartenbau, um beide Betriebsteile zusammen zu halten, wenn das Wohnhaus für unbeschränktes Wohnen genehmigt ist und Bestandsschutz genießt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1771/07 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, VwGO |
| Schlagworte: | Abwasser, Feststellungsklage, Grundstückskaufvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ratsbeschluss, Rechtsverhältnis, Regenwassersammelanlage, Verwaltungsrechtsweg |
| Stichwort: | Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| Leitsatz: | Bei der Zuordnung zum öffentlichen Recht oder zum bürgerlichen Recht aufgrund der von einer Behörde gewählten Handlungsform ist die Rechtsform des staatlichen Handelns im Außenverhältnis zum Bürger in den Blick zu nehmen. Dass jeder Handlungsform im Außenverhältnis zunächst ein interner Willensbildungsakt vorausgeht, kann hingegen für die Frage des Rechtswegs nicht als maßgeblich angesehen werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 OB 31/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfG, EWGRL 85/73 |
| Schlagworte: | Fleischhygienegebühr, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Unwirksamkeit, Feststellungsklage, Rechtskraft, Wiederaufgreifen |
| Stichwort: | Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| Leitsatz: | Das europäische Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der der Einwand, eine vertragliche Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unwirksam, nicht mehr erhoben werden kann, wenn dieser Einwand zuvor Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - Rs. C-392/04 und C-422/04 - ; Urt. v. 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - "Kühne & Heitz", Slg. 2004, I-837). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 1505/07 | |
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